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Hofmann Urs · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-03-12

Wortprotokoll

Die Festlegung von Grundsätzen für die Organisation und Führung ausgelagerter Bundesbetriebe war überfällig. Sowohl die bisherige Gesetzgebung als auch die Wahrnehmung der Eigentümerrolle durch den Bundesrat waren oft von Zufälligkeiten, von Willkür und von Schnellschüssen geprägt. Insofern begrüssen auch wir den vorgelegten Bericht. Dabei ist für uns entscheidend, dass die bundesrätliche Corporate-Governance-Politik dazu beiträgt, die demokratisch abgestützten Eigentümerstrategien [PAGE 242] auch wirklich um- und durchzusetzen und transparente Verfahren zu garantieren. Unter diesem Blickwinkel halten wir nun aber in einzelnen Punkten Anpassungen bzw. Ergänzungen gegenüber den bundesrätlichen Leitsätzen für angebracht.

So schlägt der Bundesrat in seinem 1. Leitsatz als Rechtsform für ausgelagerte Bundesaufgaben die öffentlich-rechtliche Organisationsform der selbstständigen Anstalt und alternativ die privatrechtliche Aktiengesellschaft vor. Andere Rechtsformen sollen nur in begründeten Ausnahmefällen gewählt werden können. Auch wir halten eine Systematisierung bei der Wahl der Rechtsformen für sinnvoll. Für uns kommt der Übergang von der öffentlich-rechtlichen Organisationsweise, wie sie für staatliche Tätigkeiten grundsätzlich eigentlich selbstverständlich ist, zum Privatrecht nur dann infrage, wenn im Zeitpunkt der Bestimmung der Rechtsform effektiv feststeht, dass die Teilprivatisierung eines Bundesbetriebes in absehbarer Zeit wirklich gewollt ist und die politische Diskussion gerade auch zu dieser Frage à fond geführt wurde. Rechtsformänderungen auf Vorrat, wie sie bei den SBB erfolgten oder wie sie der Bundesrat nun auch für die Post vorsieht, lehnen wir ab.

Sodann erweist sich aus unserer Sicht die vom Bundesrat vorgeschlagene gewöhnliche privatrechtliche Aktiengesellschaft für ausgelagerte Bundesbetriebe, die kraft des Gesetzes mehrheitlich im Bundesbesitz verbleiben, als nicht sachgerecht. Zweckmässig ist in solchen Fällen vielmehr die Form der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft, wie sie sowohl für die Swisscom als auch für die SBB gewählt wurde. Solange der Bund bei öffentlichen Unternehmungen aufgrund des grossen öffentlichen Interesses von Gesetzes wegen die Aktienmehrheit besitzt und damit der Bundesrat als Vertreter des Mehrheitsaktionärs auch Mitverantwortung trägt, muss er dem Verwaltungsrat die strategischen Ziele verbindlich vorgeben können, was letztlich nur in einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft rechtlich sauber möglich ist. Der Vergleich mit der Aktionärsstellung in rein privatrechtlichen Verhältnissen ist deshalb nicht statthaft. Der Bund als Hauptaktionär investiert öffentliche Mittel, die Investitionen sind demokratisch legitimiert, und der Bundesrat steht damit trotz der privatrechtlichen Rechtsform in einer Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit. Im Übrigen wird auch in rein privaten Verhältnissen, ungeachtet der rechtlichen Vorgaben für den Verwaltungsrat, ein Mehrheitsaktionär in geeigneter Form auf die Durchsetzung seiner Interessen durch den Verwaltungsrat Einfluss nehmen.

Schliesslich noch eine Bemerkung zum Stichwort Transparenz: Dieser kommt vor allem auch beim Verfahren zur Auswahl von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten bzw. Mitgliedern von Institutsräten eine grosse Bedeutung zu. Dies setzt voraus, dass die Funktionen der obersten Führungsgremien öffentlich ausgeschrieben und das Anforderungsprofil offengelegt wird. Nur so wird allen Interessierten die Möglichkeit geboten, ihre Bewerbung rechtzeitig und in geeigneter Art und Weise einzureichen. Ein besonders schlechtes Beispiel für Intransparenz war die Besetzung des Verwaltungsrates der Finanzmarktaufsicht, wo wir den Eindruck nicht loswerden, das Finanzdepartement sei an einer möglichst breiten Palette von Kandidatinnen und Kandidaten gar nicht interessiert gewesen und habe zudem die Verantwortung für die Zusammensetzung des Gremiums weitgehend an den künftigen Präsidenten dieser Aufsicht delegiert. So stellen wir uns, Herr Bundesrat Merz, Good Governance im Bereich öffentlicher Unternehmungen nicht vor.