Glur Walter · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-03-12
Wortprotokoll
Der Bericht des Bundesrates über die Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben enthält 28 Leitsätze, anhand derer die geeignete Rechtsform für die verschiedenen Einheiten bestimmt werden kann. Ich rede hier vorwiegend zum Postulat 07.3772; es handelt sich um den 9. Leitsatz:
Es stellt sich hier nicht die Frage, welche Betriebe oder Institute ausgelagert werden sollen, sondern die Frage, wer als Vertreterin oder Vertreter des Bundes in den Verwaltungsräten Einsitz nehmen soll. Als Eigentümer, d. h. als Haupt- oder Mehrheitsaktionär, ist der Bund bei der Wahl des Verwaltungsrates immer in einer entscheidenden Position. Insofern kann die Mehrzahl der Mitglieder eines Verwaltungsrates - es kann auch ein Institutsrat sein - als Vertreter des Bundes bezeichnet werden. Bundesvertreterinnen und Bundesvertreter im engeren Sinne sind die Mitglieder, die vertraglich oder gesetzlich verpflichtet sind, die Interessen des Bundes in diesem Organ zu vertreten. Mit deren Wahl kann der Bundesrat seine Interessen direkt in das Leitungsorgan einbringen und erhält aufgrund der Informationspflicht direkt Informationen aus dem Verwaltungsrat.
Bundesvertreterinnen oder -vertreter können Mitarbeitende der Bundesverwaltung oder Dritte sein. Sie sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, die Interessen des Bundes zu wahren. Die Interessen der verselbstständigten Betriebe oder Institute können in Widerspruch zu den Interessen des Bundes stehen. Dadurch geraten die Bundesvertreter in eine sogenannte doppelte Pflicht.
Sie sind sowohl zur Wahrung der Bundesinteressen als auch zur Wahrung der Interessen des verselbstständigten Betriebes verpflichtet. Deshalb soll der Bund nur noch dort mit instruierbaren Personen in Verwaltungsräten vertreten sein, wo es unbedingt notwendig ist. Die Notwendigkeit resultiert entweder aus dem Bedarf des Verwaltungsrates nach besonderem, eigentlich nur über die Bundesvertretung einzubringendem Wissen oder aus dem Steuerungsbedarf des Bundes, soweit er seine Interessen nicht anderweitig, zum Beispiel über rechtlich verbindliche Ziele, wahren kann.
Sie sehen, diese Sache ist gar nicht so einfach. Wer soll bestimmen, wo vom Bund instruierbare Personen in den Verwaltungsräten notwendig sind? Ist es der Bundesrat, die Verwaltung, der Betrieb oder das Institut selbst? Deshalb beauftragen wir mit dem Postulat 07.3772 den Bundesrat, in einem Zusatzbericht vertieft darzulegen, mit welchen rechtlichen Problemen die Entsendung der instruierbaren Bundesvertreter in Aktiengesellschaften verbunden sein kann. Dabei sind schwergewichtig mögliche Konflikte auszuleuchten: erstens diejenigen, die zwischen den öffentlichen Interessen des Bundes und den Interessen der Unternehmung auftreten können, und zweitens jene, die sich aus der Informationspflicht des Bundesvertreters gegenüber dem Bund ergeben können.
Deshalb beantragt Ihnen die SVP-Fraktion, das Postulat anzunehmen.