Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-13
Wortprotokoll
Wir haben bei diesem Geschäft eine einzige Differenz: die von unserem Rat mit 99 zu 58 Stimmen beschlossene Ergänzung bei Artikel 16cbis Absatz 2, wonach die Dauer des Führerausweisentzuges in der Schweiz die am ausländischen Begehungsort verfügte Dauer des Fahrverbotes nicht überschreiten darf. Der Ständerat hat diese Bestimmung mit 28 zu 8 Stimmen abgelehnt. Unsere KVF hat heute Morgen beschlossen, an der Fassung unseres Rates festzuhalten. Die Kommission hat mich zum Berichterstatter bestimmt; bei der ersten Behandlung des Geschäftes war ich noch Antragsteller.
Der Ständerat hat die Ergänzung unseres Rates im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Bestimmung zwar für Ersttäter mit Begehungsort Ausland unproblematisch sei, aber Wiederholungstäter unangemessen privilegiere. Diese Begründung hat die Mehrheit der KVF unseres Rates heute Morgen nicht überzeugt. Auch der Mehrheit der Kommission ist die Sicherheit auf unseren Strassen ein prioritäres Anliegen. Sie will für den Führerausweisentzug in der Schweiz aber ausdrücklich einen Unterschied machen, ob die Verkehrsregelverletzung in der Schweiz oder im Ausland erfolgte. Damit steht die Kommissionsmehrheit nicht alleine da. Viele Staaten machen diesen Unterschied. Es gibt dafür gute Gründe; ich erwähne drei davon:
1. Nicht alle Staaten melden Verkehrsregelverletzungen und Fahrverbote in die Schweiz. Allein schon aus diesem Umstand ergibt sich eine Ungerechtigkeit. Der Führerausweisentzug in der Schweiz hängt davon ab, ob der Autofahrende mit Wohnsitz in der Schweiz die Verkehrsregelverletzung in einem Land begangen hat, das Meldung erstattet.
2. Die schweizerische Entzugsbehörde kann einzig auf die Meldung einer ausländischen Behörde über ein Fahrverbot und die zugrunde liegende Verkehrsregelverletzung abstellen. Nicht überprüfen kann die schweizerische Entzugsbehörde, ob die Verkehrsregelverletzung in einem unserem Rechtsverständnis entsprechenden Verfahren korrekt ermittelt wurde und das Fahrverbot in einem Verfahren, das unserem Rechtsverständnis entspricht, korrekt verfügt wurde.
3. Der Führerausweisentzug gilt nach schweizerischem Recht als Verwaltungsmassnahme und nicht als Strafe. Diese juristische Unterscheidung wird vom Durchschnittsmenschen jedoch seit Längerem nicht mehr verstanden. Die grosse Mehrheit der Rechtsunterworfenen fasst heute einen Führerausweisentzug als Strafe auf. Auch in der Schweiz ist ja, und zwar aus pönalen Überlegungen, immer wieder die politische Forderung zu hören, die Entzugspraxis sei zu verschärfen.
Wenn beim Entzug des Führerausweises solche pönale Überlegungen mitspielen, ist es eben nur richtig, dass der Unrechtsgehalt der dem Entzug zugrunde liegenden Verkehrsregelverletzung bei der Bemessung der Entzugsdauer mitberücksichtigt wird. Wenn der Begehungsort im Ausland liegt, soll der Unrechtsgehalt gemäss dem ausländischen Gesetz gelten, soweit mit dem Wortlaut von Artikel 16cbis Absatz 2 nicht schweizerische Grenzen gesetzt sind. Wir kennen eine solche Bestimmung ja auch im Strafrecht, in Artikel 7 Absatz 3; wir haben bei der ersten Behandlung dieses Geschäftes darauf hingewiesen.
Was nun die Wiederholungstäter betrifft, so ist festzuhalten, dass notorische Wiederholungstäter, die nicht nur im [PAGE 283] Ausland, sondern auch in der Schweiz Verkehrsregelverletzungen begehen, spätestens bei der zweiten Verkehrsregelverletzung in der Schweiz mit einem Führerausweisentzug sanktioniert werden. Das ist die schärfere Praxis bei Wiederholungstätern. Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass in der Schweiz diese Kaskade der Verschärfung bezüglich des Führerausweisentzuges für Verkehrsregelverletzungen mit einem im Ausland liegenden Begehungsort nicht gelten soll. Ich denke, wir werden eine Debatte führen, und die Minderheit wird sich auch noch artikulieren.