Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2008-03-17
Wortprotokoll
Artikel 44 Absatz 2 der Waldverordnung ist unverändert in Kraft und ist nicht aufgehoben worden. Gemäss dieser Verordnung gewährt der Bund als Ausgleich für die berufsspezifischen Kosten der ortsgebundenen praktischen Ausbildung des Forstpersonals "Finanzhilfen im Einzelfall in Form einer Pauschale von 10 Prozent der Ausbildungskosten der Försterschulen und der Kurse". Artikel 35 Absatz 1 des Waldgesetzes setzt fest, dass Förderungsbeiträge immer "im Rahmen der bewilligten Kredite" gewährt werden.
Nun ist Folgendes geschehen: Vor rund zehn Jahren wurde die Auszahlung sämtlicher Bundesbeiträge an die forstliche Bildung vom damaligen Buwal - das ist das heutige Bafu - ans Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) übertragen. Mit der Aufgabenübertragung ans BBT fand auch ein Mitteltransfer statt. Mit Inkrafttreten der Neuordnung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, also des NFA, wird diese [PAGE 310] Zusatzfinanzierung für die Ausbildung des Forstpersonals wieder durch das Bafu gewährt. Die vom BBT ausbezahlten Grundbeiträge an die Berufsbildung werden grundsätzlich unabhängig von den tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten neu als Pauschalen gewährt. Die Kürzung der Mittel von 90 auf 70 Franken beruht auf einer Empfehlung der Schweizerischen Berufsbildungskonferenz vom August 2007 an die Kantone.
Im Rahmen der Umstellung auf den NFA konnten aufgrund der komplexen Situation der verschiedenen Berufslehrgänge die definitiven Bedürfnisse der Kantone nicht fristgerecht erfasst werden. Heute zeichnet sich ab, dass die vom Bafu für 2008 bewilligten Kredite nur teilweise ausreichen, um die möglichen Bedürfnisse der Kantone abzudecken. Für das Jahr 2009 werden konkretere Schätzungen des Finanzbedarfs in diesem Bereich vorliegen. Das BBT und das Bafu werden eine Lösung suchen, wie der zusätzliche Finanzbedarf für das nächste Jahr gedeckt werden kann.