Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-03-17
Wortprotokoll
Ich habe im Ständerat und in den beiden Kommissionen die tatsächlichen und rechtlichen Gründe dargelegt, welche gegen das von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates erstmals übernommene Anliegen des Datenschutzbeauftragten sprechen. Der Bundesrat hat in der Botschaft umfassend dargelegt, weshalb er gegen die vom Datenschutzbeauftragten verlangte Ausdehnung der nachträglichen Meldepflicht der BKP ist und weshalb die BKP nicht verantwortlich sein kann für verdeckte Beschaffungsvorgänge, welche Drittbehörden in den Kantonen oder sogar im Ausland vornehmen oder vorgenommen haben. Es sind auch beide Kommissionen über das offensichtliche redaktionelle Versehen informiert worden, aufgrund dessen die unverzichtbaren Worte "durch die BKP", die den Umfang der Meldepflicht zu Recht einschränken, nur als Begründung in der Botschaft zu finden sind. Es handelt sich hier also nicht um eine "neue" Fassung des Bundesrates, sondern um eine Fassung, wie wir sie Ihnen vorgelegt haben; wir haben immer darauf [PAGE 320] hingewiesen, dass es ein redaktionelles Versehen ist, dass im Text diese drei Worte "durch die BKP" nicht erscheinen.
Mit der Streichung der drei Worte "durch die BKP" wäre eine extraterritoriale Ausweitung der Meldepflicht verbunden. Diese hätte für das Fedpol einen grossen zusätzlichen Aufwand zur Folge; vor allem aber würde eine solche Ausweitung der Meldepflicht zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Es ist zu befürchten, dass die von einer verdeckten Datenerhebung im Ausland Betroffenen durch die nachträgliche Meldepflicht letztlich nur verunsichert würden. Ähnlich verhält es sich bei der Ausdehnung der Bestimmung auf Datenbeschaffungen durch die Kantone. Auch hier kollidieren die Auskunftspflichten des Bundes mit den entsprechenden Regelungen der kantonalen Rechtsordnungen. Dies würde im Vollzug zu einer unnötigen und auch nicht unerheblichen Erschwerung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen führen.
Die an sich gute Sache der nachträglichen Mitteilung sollte nicht durch schwer absehbare Folgen einer überschiessenden und im Verhältnis zum Ausland geradezu extraterritorialen Übersteuerung anderer Rechtsordnungen infrage gestellt werden. Mit dem Wortlaut des Nationalrates und des Bundesrates bleiben wir bei der heute geltenden Regelung, die sich auch in der Praxis bewährt hat.