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Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-03-17

Wortprotokoll

Wir haben bei Artikel 11 Absatz 6 eine Differenz. Diese Differenz besteht aus den drei Buchstaben BKP, Bundeskriminalpolizei. Der Bundesrat hatte diesen Begriff hier ursprünglich nicht aufgeführt. Gut, man kann sagen, in der Botschaft sei er mitgedacht worden. Der Nationalrat hat ihn dann - entgegen dem Wortlaut der bundesrätlichen Fassung - eingefügt. Der Ständerat ist dem Bundesrat gefolgt, und wir haben feststellen müssen, dass die Mehrheit unserer Kommission nun an der Erwähnung der BKP festhält.

Worum geht es hier? Es ist eine sehr politische Frage. Es geht eben nicht um die drei Buchstaben, sondern es geht darum, welche Informationen am Schluss von wem preiszugeben sind, wenn das Geheimhaltungsinteresse erloschen ist. Nach der Fassung des Nationalrates ist nur die Bundeskriminalpolizei gezwungen, nachträglich zu informieren, wenn kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht. Es wird argumentiert, es sei wichtig, an dieser Einschränkung festzuhalten, weil wir sonst ausländische Geheimdienste in eine schwierige Situation brächten und sie gar kein Interesse mehr hätten, hier tätig zu sein. Ähnlich argumentieren übrigens offenbar auch kantonale Stellen.

Ich halte dazu fest: Dieses Gesetz postuliert den Territorialitätsgrundsatz und beruht auf ihm. Das heisst: Alles, was hier geregelt ist, gilt für alle polizeilichen Informationstätigkeiten auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. In diesem Sinne ist für alle hier agierenden Polizeistellen, ob nationaler, kantonaler oder ausländischer Provenienz, massgebend, was in diesem Gesetz steht. Wenn nun diese Einschränkung legiferiert würde, würde das heissen, dass ausländische Geheimdienste oder vielleicht andere Polizeistellen, die nicht die BKP sind, nicht gezwungen wären, bei Wegfallen des Geheimhaltungsinteresses nachfolgend die betroffenen Leute, die observiert wurden, zu informieren. Das wäre, da weist der Datenschutzbeauftragte mit Recht darauf hin, ein datenschutzrechtlicher Skandal. Hier geht es also um eine Grundsatzfrage liberaler Ausgestaltung unseres Schweizer Polizeirechtes.

Im Übrigen überzeugt der Einwand des Bundesrates und der Mehrheit auch nicht. Denn wenn Geheimhaltung vonseiten ausländischer Stellen geboten ist, muss die Information auch weiterhin nicht preisgegeben werden. Aber es besteht doch kein Grund, dass ausländische Geheimdienste nachträglich nicht informieren müssen, wenn kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht. Das Gleiche gilt auch für alle Stellen, die hier infrage kommen, ausser der BKP. Man hätte vielleicht noch einen Zusatz einfügen können: "Erfolgte die Beschaffung der Daten durch eine ausländische oder kantonale Instanz, ist diese vorgängig zu konsultieren. Wird von dieser ein begründetes Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht, erfolgt diesbezüglich keine nachträgliche Information." Dies versteht sich aber von selbst, denn das Gleiche, was für die BKP gilt, muss selbstverständlich auch für die anderen gelten.

In diesem Sinne muss ich Ihnen Folgendes sagen: Wenn wir hier der ehemaligen Fassung des Nationalrates und der neuen Fassung des Bundesrates folgen, dann öffnen wir Tür und Tor, was zur Folge hat, dass datenschutzrechtlich das Territorialitätsprinzip nicht mehr massgebend ist. Dies wäre ein Sündenfall, der die Schweiz in eine schwierige Situation bringen würde. Wir würden zum Tummelfeld, wo eigentlich jeder machen kann, was er will, ausser die BKP, die noch gezwungen wäre, datenschutzrechtlich korrekt zu informieren.

Erkennen Sie die Tragweite dieser Frage, und stimmen Sie mit der Minderheit!

Vischer Daniel · Nationalrat · 2008-03-17 | Lexipedia | Lexipedia