Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-03-17
Wortprotokoll
Das Bundespersonalgesetz bestimmt in Artikel 3, wer als Arbeitgeber des Bundespersonals auftritt. Dabei ist der Bundesrat gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Kaders der Bundesverwaltung zuständig. Hierbei handelt es sich um eine Kompetenz- und nicht um eine Kontrollnorm. Soweit die Frage Zisyadis frühere Mitarbeiter betrifft, für welche nicht der Bundesrat zuständig war, sondern andere in Artikel 3 des Bundespersonalgesetzes genannte Instanzen, kann darauf geantwortet werden, dass deren Vereinbarungen in der Kompetenz dieser Instanzen lagen. Der Bundesrat kann mangels Präzisierung nicht näher auf die gestellte Frage eingehen.