Hany Urs · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-19
Wortprotokoll
Mit der Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung schaffen wir die verfassungsmässige Grundlage für die zweckgebundene Verwendung der Erträge aus der Mineralölsteuer auf Flugtreibstoffen für Inlandflüge für die Zwecke des Luftverkehrs. Die Schaffung der Spezialfinanzierung Luftverkehr über die Änderung von Artikel 86 ist derzeit der einzige Weg, der Luftfahrt die für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit benötigten Mittel zukommen zu lassen.
Welche Vorhaben beziehungsweise Ausgaben in den vorgesehenen Bereichen Safety, Security und Umwelt im Einzelnen finanziert werden sollen, steht heute noch nicht zur Diskussion. Dies wird eine Spezialgesetzgebung regeln, wenn Artikel 86 der Bundesverfassung geändert worden ist. Wir werden nach einer erfolgreichen Volksabstimmung zu gegebenem Zeitpunkt hierzu Stellung nehmen müssen. Ich erwähne dies deshalb, weil es Abänderungsanträge zum vorliegenden Verfassungsartikel gibt, die man bei der Diskussion der nachfolgenden Spezialgesetzgebung abhandeln könnte respektive müsste.
Für eine rasche Realisierung der Spezialfinanzierung Luftverkehr sprechen insbesondere:
1. die Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit des Luftfahrtstandortes Schweiz insgesamt zu verbessern;
2. eine zweckgerichtete Verwendung von Erträgen aus der Besteuerung von Flugtreibstoffen für die öffentlichen Aufgaben des Luftverkehrs;
3. die Notwendigkeit, einen Schritt in die Richtung der Gleichbehandlung des Luftverkehrs als wichtiger Träger des öffentlichen Verkehrs zu unternehmen.
Auch wenn die Details erst in einer noch zu schaffenden Ausführungsgesetzgebung zu regeln sind, müssen aus unserer Sicht folgende Grundsätze für die künftige Verwendung der Mittel in den genannten Bereichen Safety, Security und Umwelt gelten:
1. In der Fassung des Bundesrates steht unter Absatz 3bis Buchstabe a: "Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht". Eine Minderheit will das Wort "Umweltschutzmassnahmen" durch das Wort "Lärmschutzmassnahmen" korrigiert wissen. Uns scheint es jedoch verfehlt, in einem Verfassungsartikel solche Präzisierungen vorzunehmen. Hat das Stimmvolk die Änderung des Verfassungsartikels angenommen, kann das Parlament in der folgenden Gesetzgebung solche Präzisierungen einfliessen lassen. Allfällig später notwendige Gesetzesänderungen lassen sich einfacher durchführen als eine erneute Änderung des Verfassungsartikels.
2. Es dürfen keine hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder der Kantone finanziert werden. In der Fassung des Bundesrates steht unter Absatz 3bis Buchstabe b: "Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr" usw. Die CVP/EVP/glp-Fraktion unterstützt die Fassung der Kommissionsmehrheit, nämlich: "Beiträge an Sicherheitsmassnahmen nicht-hoheitlicher Art zur Abwehr ..." Die aus der Spezialfinanzierung Luftfahrt resultierenden Gelder dürfen nicht für bereits bestehende Finanzierungen von Security-Massnahmen verwendet werden, sondern explizit nur für nichthoheitliche Aufgaben. Die detaillierte und abschliessende Regelung der hier zu unterstützenden Massnahmen erfolgt dann, wie bereits erwähnt, in einem zweiten Schritt auf Gesetzesstufe und wird dann von diesem Parlament noch einmal beraten.
Die Minderheit II (Fehr Jacqueline) will Beiträge nichthoheitlicher Art für Sicherheitsmassnahmen nur für konzessionierte Regionalflughäfen vorsehen. Die Finanzierung von Sicherheitsmassnahmen aus der Spezialfinanzierung für nur eine Kategorie von Flughäfen, nämlich die Kategorie 2, ist aus grundsätzlichen Überlegungen nicht richtig, und schon gar nicht richtig ist es, dies in der Verfassung zu verankern. Es gelten unter anderem die gleichen Überlegungen, die ich bereits bei Buchstabe a ausgeführt habe.
Ich fasse zusammen: Die CVP/EVP/glp-Fraktion unterstützt den Entwurf des Bundesrates zur Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung, mit Ausnahme von Absatz 3bis Buchstabe b. Dort bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Die Anträge der Minderheiten I (Hurter Thomas) und II (Fehr Jacqueline) lehnen wir ab.