Bruderer Pascale · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-15
Wortprotokoll
Eintreten ist ja nicht bestritten, aber ich möchte gerne noch auf drei Aspekte eingehen, die in den Voten vorher erwähnt worden sind:
1. Zum Aufbau des Artikels: Wer sich angesichts des Aufbaus, des Konzepts dieses Artikels überrascht gibt, dem empfehle ich, einen Blick in unsere bestehende Verfassung zu werfen. Denn da gibt es durchaus verschiedene Beispiele für solche Kompetenzen, die gleichzeitig mit den Grundsätzen vorkommen: zum Beispiel in Artikel 113 zur beruflichen [PAGE 1050] Vorsorge, Artikel 114 zur Arbeitslosenversicherung, in den Artikeln 119 und 119a. Dort finden Sie das: Überall dort enthalten die Bestimmungen die Grundsätze und die Regelungsaspekte, die für das Sachgebiet zentral sind und deshalb einer Klärung bedürfen - auf Verfassungsebene. Sie sind, gerade weil sie länger Bestand haben sollen, nicht nur auf Gesetzesebene verankert. In der Vernehmlassung wurde die Festsetzung von solchen Grundsätzen übrigens von einer sehr, sehr grossen Mehrheit begrüsst.
2. Zum Vorwurf, dieser Artikel stelle die Forschung in ein negatives Licht: Diesen Vorwurf muss ich also wirklich ganz vehement zurückweisen. Die Forschungsfreiheit wird bestätigt. Die Bedeutung der Forschung für die Gesellschaft wird erwähnt, explizit erwähnt, und auch in der Kommission kam die Bedeutung der Forschung ganz klar und durchaus positiv zum Ausdruck. Sonst würden die forschenden Unternehmen ja auch nicht hinter diesem Artikel stehen - und das tun sie mit Überzeugung. Es geht also nicht darum, hier irgendein negatives Licht auf die Forschung zu werfen. Aber - auch um das Votum von Herrn Aeschbacher aufzunehmen - das ist ganz wichtig: Es gibt eben verschiedene Grundrechte, denen hier Rechnung getragen werden muss. Es geht um eine Balance, um ein Abwägen.
3. Zum Bezug dieses Verfassungsartikels zur Biomedizin-Konvention: Es stimmt, die Biomedizin-Konvention enthält Vorschriften, die nach innerstaatlichem Massstab Verfassungsgehalt aufweisen und die übrigens mit den hier vorgeschlagenen und nachher zu diskutierenden Grundsätzen übereinstimmen. Dass dadurch inhaltliche Überschneidungen zwischen der Konvention einerseits und der Verfassung andererseits entstehen, ist überhaupt kein Problem. Dafür gibt es durchaus auch andere Beispiele: So stehen die Regelungen bezüglich Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie, also Artikel 119 der Verfassung, auch in einem Bezug und weisen Überschneidungen mit der Konvention auf. Und es gibt noch zahlreiche andere Beispiele.
Für die Aufnahme von Grundsätzen in der Verfassung trotz solchen Überschneidungen sprechen insbesondere folgende Gründe:
1. Aus verfassungsrechtlicher Sicht soll ein in der Verfassung geregeltes Thema sämtliche Aspekte mit Verfassungsgehalt umfassen. Dies wurde in der Bundesverfassung bis jetzt auch immer so gehandhabt.
2. Die Biomedizin-Konvention legt bezüglich der Schutzbestimmungen lediglich - wie von Herrn Bundespräsident Couchepin vorhin präzisiert - Mindeststandards fest und lässt zu, dass innerstaatliches Recht eine restriktivere Regelung vorsieht. Klarheit haben wir nur - das auch als Input an die grüne Fraktion -, wenn wir selber in unserer Verfassung entsprechend regeln.
3. Damit komme ich zum letzten Punkt. Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ein Bundesgesetz über die Forschung in der Biomedizin nicht direkt auf die Biomedizin-Konvention abgestützt werden kann. Die Kommission wurde in ihren Beratungen darauf hingewiesen, dass ein Staatsvertrag, in diesem Fall also die Biomedizin-Konvention, an der verfassungsrechtlichen Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen nichts ändert.
Es war mir wichtig, kurz auf diese drei Punkte zu sprechen zu kommen, die ja nachher bei der Diskussion von Absatz 2 zum Tragen kommen werden.