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Häberli-Koller Brigitte · Nationalrat · 2008-09-15

Häberli-Koller Brigitte · Nationalrat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-15

Wortprotokoll

Mit diesem Verfassungsartikel soll der Bund verpflichtet werden, bei der Erfüllung seiner Aufgaben, so beim Erlass von Vorschriften zur Forschung am Menschen oder auch bei der Forschungsförderung, für Qualität und für Transparenz bei der Forschung am Menschen zu sorgen. Der Verfassungsartikel weist ja folgenden Aufbau auf: Absatz 1 begründet die Zuständigkeit des Bundes für den Erlass von Vorschriften über die Forschung am Menschen. Er nennt die damit verfolgten Ziele und die relevanten Rechtsgüter. Absatz 2 enthält die Grundsätze, die vom Gesetzgeber zu beachten sind, und Absatz 3 begründet dann einen spezifischen Handlungsauftrag des Bundes bezüglich der Qualität und der Transparenz der Forschung am Menschen.

Primäres Ziel der Vorlage ist der Schutz von Würde und Persönlichkeit des Menschen in der Forschung. Gleichzeitig begrenzen diese beiden Rechtsgüter den Anwendungsbereich des Verfassungsartikels. Dieser soll nur diejenige Forschung am Menschen erfassen, bei der die Gefahr einer Würde- oder Persönlichkeitsverletzung besteht. Von einem Super-GAU für die Forschung kann also keine Rede sein. Bevor der Gesetzgeber aktiv werden kann, bedarf es einer Einschätzung der Gefährdungssituation. Es ist klar, dass bei einer bestehenden, durch die Forschung verursachten Verletzung der Würde oder der Persönlichkeit gehandelt werden muss. Welche konkreten Forschungsbereiche ein Gefährdungspotenzial beinhalten und dann von einer Regelung erfasst werden sollen, wird somit auf der Gesetzesstufe festgelegt.

Unsere Fraktion unterstützt den wichtigen Artikel 118a und wird dem Entwurf des Bundesrates zustimmen. Es ist wichtig, dass der Gesetzgeber regulierend in die Forschung am Menschen eingreifen kann, wenn eine Gefährdung von dessen Würde oder Persönlichkeit dies erfordert. Absatz 2 enthält dann die zentralen Grundsätze, die der Gesetzgeber bei einer Regelung beachten muss. Wir werden den Antrag der Minderheit II (Füglistaller) ablehnen, denn die Grundsätze sind wichtig und gehören in die Verfassung. Sie stellen nämlich die eigentlichen Leitlinien für die darauffolgende Gesetzgebung dar. Diese Grundsätze sind auch Kernforderungen in nationalen und internationalen Regelwerken, so z. B. in der Biomedizin-Konvention des Europarates. Auf Stufe der Gesetzgebung wird es dann vor allem darum gehen, die in der Verfassung enthaltenen Grundsätze zu konkretisieren, so z. B. gewisse Grundsätze zur Forschung mit urteilsunfähigen Personen auf andere besonders verletzbare Personengruppen - etwa auf schwangere Frauen oder auf Personen in Unfreiheit - auszuweiten. Auch sind die Voraussetzungen für die Unabhängigkeit und die Organisation der Gremien, welche die Forschungsvorhaben überprüfen, festzulegen. Wichtig sind auch die Haftung sowie die Sicherstellung und die Registrierung von Forschungsvorhaben. Unsere Fraktion wird auch bei Absatz 2 Buchstabe c der Mehrheit folgen. Der Antrag der Minderheit I (Graf Maya) schliesst nämlich einen Grossteil der Forschung mit Kindern, Dementen usw. aus.

Unsere Fraktion wird auf die Vorlage eintreten - das ist unbestritten - und dann die Mehrheit und damit die Bestimmungen im Entwurf des Bundesrates unterstützen.