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Bruderer Pascale · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-15

Wortprotokoll

Die WBK hat sich an zwei Sitzungen intensiv mit dem Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen befasst, den der Bundesrat im Auftrag beider Kammern ausgearbeitet hat. Wir haben ein Hearing mit sieben Expertinnen und Experten aus ganz unterschiedlichen Gebieten durchgeführt; ich gehe auf dieses Hearing nicht näher ein, da dies in der französischsprachigen Berichterstattung gemacht wird.

Nun zur wahrscheinlich wichtigsten Frage: Warum braucht es überhaupt eine Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen? Der neue Verfassungsartikel ist nötig, damit der Bund eine umfassende Zuständigkeit zur Regelung der Humanforschung erhält. Das ist nicht einfach die Einschätzung unserer Kommission, sondern die Meinung beider Räte. Wir haben bereits 2003 eine entsprechende Motion der WBK-SR (03.3007) angenommen; sie beauftragte den Bundesrat damit, einen Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen auszuarbeiten. Ausserdem verlangte sie, dass im Verfassungsartikel wesentliche Grundsätze für die Forschung am Menschen verankert werden. Der Ihnen vorliegende Verfassungsartikel bildet also die Grundlage für eine schweizweit einheitliche Regelung der Forschung am Menschen. Entsprechend formuliert der Entwurf die leitenden Prinzipien, denen die Forschung in diesem Bereich Rechnung zu tragen hat und auf denen das künftige Humanforschungsgesetz aufbauen soll.

Noch eine kurze Bemerkung zur aktuellen Gesetzgebung in der Schweiz zur Forschung am Menschen: Sie ist nicht nur lückenhaft, sondern auch uneinheitlich und unübersichtlich. Vorschriften bestehen sowohl auf Bundesebene als auch auf Kantonsebene. Ich könnte Ihnen all diese Vorschriften aufzählen, verschone Sie aber damit; die Liste ist drei A4-Seiten lang. Die heutigen Regelungen erfassen lediglich Teilbereiche der Forschung am Menschen, hauptsächlich die klinischen Versuche; auch sehen sie zum Teil für dieselben Fragen unterschiedliche Lösungen vor.

Diesen unbefriedigenden rechtlichen Zustand wollen und sollen wir also gemäss unserem eigenen Auftrag nun ändern, indem wir eine einheitliche Regelung, eine abschliessende Bundeslösung einführen. Das primäre, das wichtigste Ziel dieses Verfassungsartikels ist der Schutz von Würde und Persönlichkeit des Menschen in der Forschung. Dabei gilt es aber auch die Forschungsfreiheit zu wahren und der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung zu tragen.

Diese Ziele sind denn auch gleich in Artikel 118a Absatz 1 so festgehalten. Ebenfalls in Absatz 1 definiert ist die Kompetenzgrundlage des Bundesgesetzgebers, zu regulieren. Wie ich nachher noch eingehender deutlich machen werde, ist dies eine begrenzte Regelungskompetenz: Sie gilt nämlich nur, soweit die Würde und Persönlichkeit des Menschen durch die aktuellen Regelungen nicht genügend sichergestellt werden und somit gefährdet sind. Der Geltungsbereich des Artikels wird also nicht durch bestimmte Fachbereiche wie die Medizin oder die Psychologie umschrieben, sondern durch das Gefährdungspotenzial. Auf den Punkt gebracht heisst das: Mit dem vorliegenden Artikel würde die Verfassung dem Gesetzgeber, dem Parlament, den Entscheid übertragen, welche Forschung aufgrund einer entsprechenden Gefährdungsanalyse geregelt werden soll.

Mit diesem Ansatz soll zum einen einer Überregulierung vorgebeugt werden; wo diese Gefährdung nicht vorliegt, soll also gar nicht erst geregelt werden, egal, um welches Forschungsgebiet es sich dabei handelt. Zum anderen ist dieser Ansatz viel dynamischer und aus unserer Sicht zukunftsgerichteter; heute noch nicht absehbare wissenschaftliche, z. B. technologische Entwicklungen in der Forschung können so aufgefangen werden, ohne dass die Verfassung wieder geändert oder angepasst werden muss. Dieser Ansatz hat unsere Kommission auch deshalb überzeugt, weil der Schutz des Menschen in der Forschung ja unabhängig vom Fachbereich gewährleistet sein soll. Wichtig ist dies nicht zuletzt deshalb, weil die Forschungsvorhaben zunehmend interdisziplinär ausgerichtet sind, und ausserdem ist so auch die Gleichbehandlung der verschiedenen Forschungsgebiete gewährleistet.

In Absatz 2 werden Grundsätze umschrieben, auf die wir nachher noch genauer zu sprechen kommen werden. In Absatz 3 verpflichtet sich der Bund zu Qualität und Transparenz im Rahmen der Forschung am Menschen. Wir haben in der Kommission verschiedene Konzepte geprüft und diskutiert. Die Minderheit II (Füglistaller) bevorzugt eine reine Kompetenznorm, die Mehrheit der Kommission steht hingegen zur vorliegenden Version des Artikels, inklusive Absatz 2 und Absatz 3. In Abweichung vom ursprünglichen bundesrätlichen Entwurf erwähnt die Fassung unserer Kommission explizit die Möglichkeit der stellvertretenden Zustimmung zu einem Forschungsprojekt durch eine gesetzliche Vertretung. Die so modifizierte Version des bundesrätlichen Entwurfes hat die Kommission mit 13 zu 10 Stimmen ohne Enthaltungen gutgeheissen.

Ich danke Ihnen für das Eintreten auf diese Vorlage. Eintreten war in der Kommission nicht bestritten.