Widmer Hans · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-15
Wortprotokoll
Das Wichtigste, was die SP-Fraktion zum Eintreten meint, wurde bereits gesagt. Ich möchte mich vor allem zu den Bedenken, welche eine ganze Schar von Geisteswissenschafterinnen und Geisteswissenschaftern in den letzten Tagen aufgebracht hat, äussern. Eine böse Bemerkung kann ich mir hier nicht verklemmen, wie man so schön sagt, nämlich: Haben diese Damen und Herren genau gelesen - wie Geisteswissenschafterinnen und Geisteswissenschafter es tun müssen - und gesehen, was eigentlich gemeint ist? Ich nenne vier Stichworte, um ihre Bedenken zu bekämpfen.
Erstes Stichwort: gefährdungsbezogene Gesetzgebungskompetenz. Wir dürfen nicht übersehen: Absatz 1 redet nur von einer gefährdungsbezogenen und nicht von einer unbegrenzten Gesetzgebungskompetenz. Ein Forschungsgesetz kann deshalb nur dann erlassen werden, wenn der Schutz von Würde und Persönlichkeit des Menschen dies erfordert.
Zweites Stichwort: Gefährdungsanalyse. In einem solchen Fall hat das Parlament erst nach einer Gefährdungsanalyse zu entscheiden, für welche Forschungsbereiche es überhaupt ein Gesetz erlassen will. Weil ein allfälliges Gesetz forschungsbereichsbezogen ist, muss dann nicht jedes Forschungsprojekt zwingend auf das Gefährdungspotenzial hin überprüft werden. Bei einer solchen Analyse ist vor allem Folgendes zu fragen: Gibt es diesen Schutz nicht bereits im Bereich der normalen Rechtsordnung? Da möchte ich den Historikern und Historikerinnen ihre Ängste nehmen: Wir haben schon Schutzbestimmungen im ZGB, im Datenschutzgesetz usw. Übertreiben Sie also nicht, es muss nicht noch mehr geschützt werden. Wenn Sie das Gefühl haben, es sei jetzt schon zu viel geschützt, dann müssen Sie nicht gegen diesen Artikel kämpfen, sondern dann müssen Sie das Datenschutzgesetz, das Archivierungsgesetz usw. verändern. Bitte nehmen Sie das zur Kenntnis.
Drittes Stichwort: Opferschutz. Hinter dem Verfassungsartikel steht als Ziel primär die Idee des Opferschutzes, nicht die Idee des Täterschutzes. Aufgrund dieser Überlegungen bildet der Verfassungsartikel keine Kompetenzgrundlage für anonym erhobene und anonymisierte Daten, für Forschungen mit anonym gewonnenem und anonymisiertem biologischem Material, für Forschungen mit nichtanonymisierten Daten aus nicht besonders sensiblen Lebensbereichen wie Mobilitätsforschungen oder Konsumforschung, also mit Material aus normalen sozialen Settings. Ich weiss nicht, [PAGE 1046] warum diese Damen und Herren jetzt ein solches Gezeter loslassen, nachdem sie heute schon mit den jetzigen Gesetzen konfrontiert sind. Dieser Verfassungsartikel mit seinen Eckwerten will nur die gefährdungsbezogene Kompetenz, er ist nicht grenzenlos.
Viertes Stichwort: Die Forschungsfreiheit steht an zweiter Stelle und muss berücksichtigt werden. Sie kommt unmittelbar nach dem Schutz: Wenn der Schutz nicht gewährt ist, und das muss nachgewiesen werden, dann kommt bei der Stipulierung eines neuen Gesetzes sogleich das Thema der Forschungsfreiheit. Sie steht ganz oben - so hoch oben, dass gewisse Leute hier das Gefühl haben, das sei zu viel. Aber der Verfassungsartikel ist eine fantastisch austarierte Architektur mit drei Hierarchieebenen: Erstens muss es eine neue Gesetzgebung geben, wenn der Schutz gefährdet ist; zweitens Forschungsfreiheit; drittens die gesellschaftliche Relevanz. Ich werde in einem zweiten Votum, bei der Bekämpfung des Antrages der Minderheit II (Füglistaller), noch etwas mehr über die inhaltlichen Eckwerte sagen.