Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2008-09-15
Wortprotokoll
Der hier vorliegende Antrag der Minderheit I betrifft Absatz 2 Buchstabe c. Buchstabe c gilt einem der heikelsten Forschungs- und hier in diesem Rat sicher auch Diskussionsbereiche. Hier geht es um die Forschung an nichturteilsfähigen Personen, nämlich an Personen, die nicht selbst in eine Teilnahme an einem Forschungsprojekt einwilligen können. Wenn aber andere Personen für die Einwilligung zuständig sind, ist die Schutzwürdigkeit der Betroffenen eine ganz besondere.
Aus welchen Gründen kann denn jemand überhaupt urteilsunfähig sein oder werden? Hier handelt es sich, wenn wir jetzt von Urteilsunfähigen oder Nichteinwilligungsfähigen sprechen, um minderjährige Kinder, urteilsunfähige Erwachsene - sei es aufgrund einer Behinderung oder einer Erkrankung, zum Beispiel Demenzkranke, Alzheimer-Patienten -, aber auch um Personen, die im Koma oder im Sterben liegen. Solche Personen, da gehen Sie sicher mit mir einig, sind die Schwächsten in unserer Gesellschaft und haben einen ganz, ganz besonderen Schutz nötig. Sie können nicht mehr frei über sich selbst entscheiden, gerade auch in ganz speziellen Situationen wie jener eines Forschungsvorhabens. Deswegen ist es angebracht, die Schutzwürdigkeit hoch anzusetzen und die Risiken für Missbrauch, aber auch für Belastungen auf ein Minimum zu reduzieren.
Genau das möchten wir mit dem Minderheitsantrag zu Buchstabe c erreichen. Die Minderheit I will keine Tür in unserer Bundesverfassung öffnen, um erstmals überhaupt fremdnützige Forschung an diesen Nichteinwilligungsfähigen auf Verfassungsstufe zu heben. Die Minderheit I will aber die heute bestehende wichtige Forschung mit Kindern, die krank sind und damit unmittelbar auch einen Nutzen aus der Forschung ziehen und von diesem Wissen profitieren können, explizit nicht einschränken. Darum ist der erste Satz von Buchstabe c gemäss der Minderheit I genau derselbe wie jener der Mehrheit: "Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können."
Obwohl die Schweiz die Bioethik-Konvention unterzeichnet hat, darf sie strengere Bestimmungen erlassen. Dies sei hier gesagt. Und es ist wichtig zu wissen, dass beispielsweise in Deutschland und Österreich auch minderjährige Personen einen direkten Nutzen aus einem Forschungsvorhaben erwarten können müssen, damit an ihnen überhaupt geforscht werden darf. In Deutschland ist die Forschung an Nichteinwilligungsfähigen erst seit 2004 überhaupt gestattet, vorher war sie an Minderjährigen verboten.
Diese 12. Novelle sieht nun vor, dass kranke Kinder unter strengen Voraussetzungen an klinischen Therapiestudien teilnehmen können. Dabei muss die Behandlung geeignet sein, das Leben des Kindes zu retten, seine Gesundheit wiederherzustellen oder seine Leiden zu vermindern. Das ist das, was wir heute haben. Neu ist - und ich erwähne dies, weil das eine Ausnahme wäre, die wir mit unserem Buchstaben c machen möchten -, dass die Teilnahme an einer Studie nicht mehr zwingend mit dem alleinigen direkten Nutzen für das betroffene Kind begründet werden muss, sondern auch erlaubt ist, wenn die gesamte Gruppe der Kinder, die an der gleichen Krankheit leiden, einen direkten Nutzen von der Prüfung hat. Dies erlaubt dann auch die vergleichenden Studien.
Gesunde Kinder dürfen in Deutschland, und das soll selbstverständlich auch in der Schweiz erlaubt sein, an Untersuchungen zu Prävention und Diagnostik teilnehmen. Wichtig zu wissen ist: In Deutschland ist die Forschung an nichteinwilligungsfähigen Erwachsenen weiterhin ausgeschlossen. Sie sehen damit: Es ist nichts Extremes, was wir verlangen. Wir verlangen eine ähnliche Regelung wie in Deutschland; denn der Schutz der Nichteinwilligungsfähigen muss hoch sein, und es darf nicht sein, dass wir die fremdnützige Forschung, also die Forschung, die dem Forschungsteilnehmenden keinen direkten Nutzen zusagt, heute erstmals überhaupt auf Verfassungsstufe heben.
Wir bitten Sie und beantragen Ihnen, dass Sie bei Buchstabe c der Minderheit I zustimmen.