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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2008-09-15

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-15

Wortprotokoll

Bereits in der Eintretensdebatte habe ich die verschiedenen Interessenlagen rund um dieses Gesetz dargestellt. Es sind sehr starke Interessen, die von verschiedenen Seiten, aber konzertiert auf die Forschungsfreiheit hinwirken; im Gegenzug kommt das Interesse der betroffenen Menschen stark unter Druck. Ich habe gesagt, dass wir den Schutz der Menschenwürde höher gewichten würden als die Forschungsfreiheit. Das muss sich nun natürlich auch im Konkreten niederschlagen und zeigen, nicht nur im Zweckartikel, sondern auch dann, wenn es darum geht, die Leitplanken noch enger zu stecken und ausführlicher zu gestalten. Vor diesem Hintergrund ist auch mein dreiteiliger Antrag zu verstehen:

1. Bei Artikel 118a Absatz 2 Buchstabe a geht es um die Einwilligung der Probanden und Probandinnen. Wir wollen zum einen, dass die von einem Forschungsvorhaben betroffenen Personen nicht nur "hinreichend", sondern "umfassend" aufgeklärt werden - es geht um den Austausch dieser Wörter -, und zwar eben, bevor sie ihre Einwilligung zum Mittun geben. Eine nur hinreichende Aufklärung lässt zu viel Spielraum und Interpretationsmöglichkeiten für diejenigen, die diese Aufklärung machen sollen. Wenn am Menschen geforscht wird, dann kann die Aufklärung nur genügen, wenn die betroffene Person umfassend über das Vorhaben informiert wird.

Zum anderen soll das Gesetz keine Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen können. Die Einwilligung der betroffenen Personen muss in jedem Fall eingeholt werden. Deshalb wollen wir, wie Sie aus dem Antrag ersehen, den Rest der Bestimmung streichen und keine Ausnahmen zulassen.

2. In Artikel 118a Absatz 2 der Bundesverfassung möchten wir einen neuen Buchstaben e einführen, der ganz klar festhält, dass die bereits gewonnenen biologischen Materialien und Daten für das Forschungsvorhaben nicht verwertet werden dürfen und zu vernichten sind, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zum Forschungsvorhaben zurückzieht oder verweigert. Wie sich bei Forschungsvorhaben in der Vergangenheit gezeigt hat, ist diese an sich logische Forderung keine Selbstverständlichkeit. Deshalb ist es wichtig, dass wir sie hier eindeutig festschreiben, damit alles wirklich klar und unmissverständlich ist.

3. Der letzte Teil meines Antrages schliesslich, ein neuer Buchstabe f, bringt das Kommerzialisierungsverbot wieder auf den Tisch. Es ist in der Vernehmlassung vorgeschlagen worden. Der menschliche Körper oder Teile davon sollen zu Forschungszwecken nicht gekauft und auch nicht verkauft werden können. Zwar meint der Bundesrat, dass im Bereich der Forschung einem solchen Verbot nicht dieselbe Bedeutung zukäme wie bei der Transplantationsmedizin und dass es ja dann gegebenenfalls auf Gesetzesstufe aufgenommen werden könnte. Das mag stimmen. Die EVP vertritt aber die Ansicht, dass auch in dieser Beziehung bereits in der Bundesverfassung eine klare Leitplanke zu setzen sei, und will sich nicht auf eine allfällige Regelung auf Gesetzesstufe vertrösten lassen. Wer weiss, ob diese Regelung kommt und wie sie kommt?

Ich mache Ihnen beliebt, meinem dreiteiligen Antrag zuzustimmen.