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Widmer Hans · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-15

Wortprotokoll

Ich spreche nur zur Minderheit II (Füglistaller). Sie will den ganzen Absatz 2 streichen. Sie will auf Verfassungsstufe gar keine materiellen Grundsätze formuliert haben. Und dann stellt sie noch einen Eventualantrag. Der ist natürlich schlau, aber rein formal: Er gibt nur Anweisungen bezüglich der "sujets", der Themen, für die im Gesetz Anforderungen zu formulieren seien. Das ist zwar immerhin eine formale Ergänzung, aber es bringt letztlich gar nichts. Deswegen: Hauptantrag und Eventualantrag der Minderheit II ablehnen!

Für uns ist die Formulierung der Grundsätze deswegen wichtig, weil nur so bei allen möglichen Gesetzgebungen die gleichen minimalen, inhaltlich umschriebenen Massstäbe angelegt werden. Diese Massstäbe setzenden Grundsätze, welche im Übrigen nur dann zur Anwendung kommen, wenn das Parlament - das haben wir gesehen - gestützt auf Absatz 1 ein Gesetz erlässt, sind so konzipiert, dass auf spezielle Gegebenheiten der verschiedenen Forschungsbereiche eingegangen werden kann. So impliziert zum Beispiel die Einwilligung "nach hinreichender Aufklärung", der sogenannte "informed consent", in Absatz 2 Buchstabe a kein Erfordernis etwa dahingehend, dass die Einwilligung mündlich oder schriftlich zu erfolgen hätte. Auch Ausnahmen bleiben möglich, zum Beispiel die Notfallforschung.

Die Verbindlichkeit einer Ablehnung verbietet zu Recht die Zwangsforschung - das wollen wir drinhaben -, zu Recht deswegen, weil die bewusste und ausdrückliche Willensbekundung einer Person höher zu bewerten ist als ein bestimmtes Forschungsinteresse. Der Grundsatz, dass kein Missverhältnis zwischen Risiken und Belastungen einerseits und dem Nutzen des Forschungsvorhabens andererseits bestehen darf, dieser Grundsatz setzt der Forschungsdynamik ebenfalls zu Recht gewisse Grenzen - die aber nicht absolut sind. Befragungen sind möglich, genauso wie die Entnahme von Körperflüssigkeiten ohne zusätzliche Intervention. Auch sind die Grundsätze bezüglich der Forschung mit Urteilsunfähigen deshalb sehr wichtig, weil die Urteilsunfähigen der Gefahr, durch die Forschung instrumentalisiert zu werden, [PAGE 1057] ganz besonders ausgesetzt sind. Trotzdem bleibt Grundlagenforschung an Kindern möglich, weil gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können - Erkenntnisse übrigens, die allenfalls ausschliesslich für Kinder nutzbringend sein können.

Ich kürze ab, damit meine Kollegin noch zu Wort kommt. Ich bitte Sie, denken Sie einmal daran: Wer kann schon dagegen sein, dass sich der Bund für die Qualität und die Transzendenz der Forschung am Menschen einsetzt? Wohl nur jene, die den Diskurs über die Ethik nicht führen wollen. Denken Sie daran, dass eine gut eingegrenzte Forschung dem Forschungsplatz hilft, weil sie qualitativ hochstehend ist.

Ich bitte Sie, den Antrag und den Eventualantrag der Minderheit II abzulehnen.