Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-09-15
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, den Antrag der Minderheit II (Füglistaller) abzulehnen und jenen der Minderheit I (Graf Maya) gutzuheissen. Ebenso nehmen wir befürwortend von den Anträgen Aeschbacher Kenntnis.
Zur Minderheit II: Die SVP-Fraktion geht von einer irrigen Ansicht aus. Sie meint nämlich, wenn ihr Minderheitsantrag angenommen würde, würde das die Forschungsfreiheit stärken. Das Gegenteil ist wahr. Wenn Ihr Antrag angenommen wird, haben Sie nach geltender Verfassungsauslegung keine Möglichkeit, um an Urteilsunfähigen zu forschen. Die anderen Bestimmungen gelten ebenfalls schon von der Verfassung her mehr oder weniger als Grundprinzipien. Das heisst, Sie intendieren etwas Falsches.
Nun zum Antrag der Minderheit I: Im Grunde genommen ist ja nur Buchstabe c dieses Absatzes 2 essenziell. Die anderen Buchstaben - a, b und d - sind Grundsätze, die immer gelten, die auch sonst Verwirklichung finden müssten. In diesem Absatz 2 geht es aber darum, dass bei der Forschung mit Urteilsunfähigen gewissermassen eine Beweislastumkehr zuungunsten der Urteilsunfähigen herbeigeführt wird. Das heisst, bei gleichwertigen Erkenntnissen, also im Zweifel, ist diese Forschung zulässig. Frau Graf will das Verhältnismässigkeitsprinzip umkehren. Das heisst, sie will die Forschung an Urteilsunfähigen erschweren, als Ausnahme statuieren und nicht als Grundregel, wie das hier von der Mehrheit in Buchstabe c vorgesehen wird.
Sie müssen sich klar darüber sein, was Sie verabschieden, wenn Sie der Fassung der Mehrheit zustimmen. Dann sagen Sie nämlich: Wenn ein Nutzen besteht, dürfen auch Risiken und Belastungen, die über das Minimale hinausgehen, bei Urteilsunfähigen in Kauf genommen werden. Dies halte ich für eine krasse Überstrapazierung des Verhältnismässigkeitsprinzips zugunsten der Forschungsfreiheit und zuungunsten des Persönlichkeitsschutzes und des Schutzes der Würde des Menschen. Und es ist Ihnen natürlich klar: Wenn Sie nicht so wie die Mehrheit formulieren würden, hätten Sie die Möglichkeit für diese Forschung gar nicht. Deswegen brauchen Sie ja diese ganze Verfassungsübung. Aber wir wollen das nicht, weil wir die Menschenwürde und den Persönlichkeitsschutz von Urteilsunfähigen höher gewichten.
Nun sehen wir ein, dass in bestimmten Fällen tatsächlich auch Forschung an Urteilsunfähigen betrieben werden muss. Aber dazu bedarf es klarer Schranken, bedarf es einer Einengung, bedarf es eines qualifizierteren Zustimmungserfordernisses. Dem will der Antrag der Minderheit I Rechnung tragen. Ich denke, wer wirklich dem Forschungsstandort Sorge tragen will, der oder die will eine qualitativ hochstehende Forschung. Und qualitativ hochstehende Forschung ist Forschung, für die die elementaren Prinzipien der Achtung der Menschenwürde zuoberst stehen. Das haben übrigens einige Firmen begriffen. Sie benützen ja gerade diese ethischen Grundsätze gewissermassen als Label für einwandfreie Forschung. Wir wollen aber nicht schon durch einen Verfassungsartikel dieses Prinzip unterlaufen und die Forschungsfreiheit so öffnen, dass schon unter relativ nichtrestriktiven Bedingungen Forschung an Nichtzurechnungsfähigen betrieben werden kann.
Es geht hier übrigens nicht in erster Linie um Kinder; unter bestimmten Voraussetzungen sind Kinder durchaus als urteilsfähig anzusehen. Das ist je nach Alter und Situation anders zu gewichten. Es geht um geistig Schwache, um Menschen, die keine Möglichkeit haben, das, was mit ihnen geschieht, zu durchschauen, die keine Möglichkeit haben, in Mündigkeit über die Forschung an ihnen selbst bestimmen zu können. Es ist etwas Unwürdiges, wenn es gewissermassen zum Courant normal wird, dass unter uneingeschränkten Bedingungen solche Forschung möglich wird.
Stimmen Sie dem Antrag der Minderheit I (Graf Maya) zu. Wenn Sie das nicht tun, werden wir Absatz 2 ablehnen.