Bruderer Pascale · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-15
Wortprotokoll
Vorneweg zum Einzelantrag Aeschbacher, den wir in der Kommission nicht vorliegen hatten - ähnliche Fragen wurden aber diskutiert -: Wir sind der Meinung, dass diese Fragen im Gesetz zu regeln sind.
Zur Minderheit II (Füglistaller): Mit seinem Minderheitsantrag auf Streichung der Absätze 2 und 3 will Herr Füglistaller eine reine Kompetenznorm in die Verfassung einfügen, die sowohl auf die Erwähnung von Grundsätzen verzichtet als auch auf einen Handlungsauftrag in Bezug auf die Qualität und die Transparenz. Das würde aus der Sicht der Kommissionsmehrheit zu verschiedenen Problemen führen.
1. Ein erstes Problem liegt darin, dass dann zentrale Aspekte der Forschung, die eben durchaus Verfassungsgehalt aufweisen, nicht in der Verfassung festgeschrieben wären. Wir alle wissen, dass die Gesetze leichter zugänglich sind als die Verfassung, und vergleichen wir mit anderen Verfassungsregelungen, z. B. mit Artikel 119 der Bundesverfassung, so wird deutlich, dass die in Absatz 2 in unserer Vorlage vorgeschlagenen Grundsätze durchaus Verfassungsgehalt aufweisen.
2. Der Verzicht auf die Grundsätze ist auch aus Sicht der Forschung problematisch, er birgt die Gefahr, dass gewissen im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen die Verfassungsgrundlage fehlen könnte. Es bestünde also unter Umständen die Gefahr, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes eben die Verfassungsmässigkeit der Regelungen infrage gestellt würde.
3. Die Variante der Minderheit II würde dazu führen, dass der Gesetzgeber aus der Verfassung selber gar keine forschungsspezifischen Leitplanken entnehmen könnte. Es würde also in keiner Art und Weise signalisiert, in welche Richtung die gesetzliche Regelung gehen soll - dies in einem so weitgehenden und, so darf ich auch sagen, in einem doch sehr heiklen Bereich wie der Humanforschung. Ich erinnere dabei an die Tatsache, dass das Volk ja über diesen Verfassungsartikel zu befinden haben wird. Eine Abstimmung ohne gleichzeitige Information über die wesentlichsten Grundsätze ihrer Folgen ist für die Bevölkerung vermutlich doch nicht sehr befriedigend. Auch aus demokratischer Sicht wäre es also gemäss Meinung der Kommissionsmehrheit zu begrüssen, in Bezug auf die Gesetzgebung mit der Vorlage ein Richtungssignal auszusenden. Bildlich gesprochen, können wir von der Bevölkerung ja nicht verlangen, dass sie grünes Licht gibt, ohne zu wissen, in welche Richtung es bei der nächsten Kreuzung geht.
Zu den verschiedenen Buchstaben von Absatz 2: In Buchstabe a haben wir seitens der Kommission den bundesrätlichen Entwurf mit der Möglichkeit der stellvertretenden Zustimmung ergänzt. Diese Ergänzung macht Sinn, sie war in unserer Kommission auch nicht bestritten. Einen wichtigen Satz finden Sie ganz am Ende des Buchstabens: Wie in der Vernehmlassung sehr breit gefordert wurde, wird es keine Zwangsforschung geben. Eine Ablehnung der betroffenen Person, zum Beispiel eine aus einer Patientenverfügung bekannte Ablehnung, ist immer zu beachten.
Zum sogenannten "informed consent": Es sind ja Ausnahmen vom "informed consent" ausdrücklich vorgesehen. Diese möglichen Ausnahmen haben in unserer Kommission denn auch einiges zu reden gegeben. Man kann bereits jetzt ungefähr skizzieren, welche Ausnahmen denkbar sind; dies, weil solche Ausnahmen im Entwurf des Humanforschungsgesetzes schon einmal vorgesehen sind:
1. Die bereits im geltenden Recht verankerte Ausnahme für die Datenforschung wird beibehalten. Artikel 321bis des Strafgesetzbuches ermöglicht ja schon heute - und eben auch künftig - Ausnahmebewilligungen, wenn beispielsweise bei einem Forschungsprojekt mit Patientendossiers vergangener Jahrzehnte die betreffenden Personen nicht mehr auffindbar oder vielleicht auch verstorben sind und deshalb keine explizite Einwilligung einholbar ist. Wichtig ist natürlich, dass nicht das Gegenteil der Fall ist, dass also keine explizite Ablehnung vorliegt; denn diese wäre, wie gesagt, verbindlich. Diese Ausnahmemöglichkeiten bleiben also bestehen, übrigens nicht nur für die Datenforschung, sondern auch für die Materialforschung.
2. Wenn es aus methodischen Gründen erforderlich ist, nicht ganz vollständig zu informieren, ist auch eine Ausnahme vorzusehen, gemäss Vorschlag im Humanforschungsgesetz. Die sogenannte unvollständige oder irreführende vorgängige Aufklärung, zum Beispiel bei Projekten der Psychologie, muss zulässig sein, damit die Probanden auch wirklich ihr natürliches Verhalten zeigen. Auch hier wird aber eine Schranke eingeführt: Es dürfen nur minimale Risiken und Belastungen mit der Forschung einhergehen.
3. In der Notfallforschung, die bereits erwähnt wurde, bleibt aufgrund der Dringlichkeit ja gar keine Zeit, bei sämtlichen Angehörigen nachzufragen, ob sich der Einbezug in ein Forschungsprogramm rechtfertigen würde. Deshalb ist das ebenfalls eine mögliche Ausnahme.
Es gibt natürlich weitere mögliche Ausnahmen, über die dann eben das Parlament zu diskutieren haben würde.
Zu Buchstabe c: Dieser Buchstabe betrifft Forschungsvorhaben mit urteilsunfähigen Personen, also einen ganz besonders heiklen Bereich, den wir sehr intensiv diskutiert haben. Es ist eigentlich unbestritten - es war auch in unserer Kommission unbestritten -, dass hier ein besonderer Schutz wichtig ist. Unterschiedlicher Meinung waren wir betreffend die Frage, wo und wie der Schutz zu verankern ist. [PAGE 1059]
Zum Antrag der Minderheit I (Graf Maya): Sie verlangt, dass Forschungsvorhaben ohne direkten Nutzen nicht durchgeführt werden dürfen, wenn dies mit urteilsunfähigen Personen geschieht, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. In diesem Fall wäre es aus unserer Sicht sehr schwierig, diese Ausnahmen präzise genug zu regeln, weil die Möglichkeiten der Forschungsvorhaben sehr, sehr zahlreich sind. Die Kommissionsmehrheit hat sich im Falle der Forschung mit Urteilsunfähigen deshalb für eine generelle Schranke entschieden, gemäss welcher Risiken und Belastungen nur minimal sein dürfen. Die Kommission hat sich mit 15 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen gegen den Antrag Graf Maya ausgesprochen.
Ich komme zum Schluss nochmals auf die Streichungsanträge zurück. Das Spektrum der Organisationen, welche die Grundsätze in Absatz 2 unterstützen, ist sehr breit. Ich kann Ihnen dafür ein paar Beispiele geben, damit Sie sehen, dass es nicht nur ein Anliegen aus einer Richtung ist. Diese Grundsätze werden unter anderem unterstützt von Interpharma, dem Verband der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz, von der Vereinigung Pharmafirmen in der Schweiz; andere Beispiele aus der Forschungsgemeinschaft sind der Schweizerische Nationalfonds, die Akademien der Wissenschaften Schweiz, und zwar inklusive der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften, die ja uns allen ein Schreiben hat zukommen lassen, welches eine sehr klare Sprache zugunsten dieses Entwurfes spricht, inklusive Absatz 2. Weiter kommen die Behindertenorganisationen dazu, die ebenfalls ein Schreiben verfasst haben und aufzeigen, dass für sie die Verankerung dieser Grundsätze eine eigentliche Bedingung für diesen Verfassungsartikel ist. In der Kommission wurde der Antrag Füglistaller mit 13 zu 10 Stimmen abgelehnt.
Etwas klarer sieht es aus, wenn man einen Blick auf den Vernehmlassungsbericht wirft. Ich muss aber sagen: In der Vernehmlassung wurde zwar noch von einem anderen Konzept ausgegangen, aber die Frage der Grundsätze wurde schon damals diskutiert. Von den etwa 130 Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern haben nur gerade 18 für eine reine Kompetenznorm, also für eine Streichung der Absätze 2 und 3, votiert, wie sie von Herrn Füglistaller vorgeschlagen wird.
Zu Absatz 3: Mit Absatz 3 stellen wir sicher, dass sich der Bund für die Qualität und die Transparenz der Forschung am Menschen einsetzt.
Für die Kommissionsmehrheit sind die Absätze 2 und 3 sehr wichtig. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.