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Messmer Werner · Nationalrat · Thurgau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-12-11

Wortprotokoll

Auch wenn die Mehrheit am geltenden Recht festhalten will, dass ein Mieter bis 30 Tage nach Übernahme der Sache den Anfangsmietzins anfechten kann, entspricht das trotzdem in keiner Art und Weise dem Rechtsempfinden durchschnittlicher Bürgerinnen und Bürger. Es gibt auch auf der Mieterseite Schlaumeier, und das von der Mehrheit vorgeschlagene Anfechtungsrecht ist geradezu auf solche Schlaumeier zugeschnitten. Es wird nämlich direkt dazu eingeladen, einen Mietvertrag ohne grosse Abklärungen zu unterschreiben und damit den Vermieter in den Glauben zu versetzen, es sei alles in Ordnung. Bewohnt der Mieter die Wohnung dann erst einmal, lässt es sich viel einfacher streiten, kann er doch davon ausgehen, dass der Vermieter nun eher und schneller Hand zu einem Kompromiss bietet, will dieser doch dem Risiko eines erneuten Mieterwechsels mit all seinen Aufwendungen und Unannehmlichkeiten, aber auch der mühsamen Streiterei möglichst aus dem Wege gehen.

Ein Vermieter geht auch mit Recht davon aus, dass sich die Parteien nach Unterzeichnung eines Mietvertrages über alle Punkte, insbesondere den Anfangsmietzins, einig sind, und hört auf, weitere Interessenten zu suchen. Somit darf mit Recht behauptet werden, dass sich das Anfechtungsrecht der Anfangsmiete bis 30 Tage nach Übernahme der Sache gegen Treu und Glauben sowie gegen das Rechtsempfinden richtet.

Hier geht es also einmal darum, nicht den Mieter, sondern den Vermieter vor Missbräuchen zu schützen. Mit einem Anfechtungsrecht bis maximal 30 Tage nach der Vertragsunterzeichnung wird der Wohnungssuchende auch gezwungen, das gewünschte Objekt seriös und vertieft zu beurteilen wie auch vom Vermieter entsprechende Auskünfte einzufordern.

Die FDP-Fraktion unterstützt darum den Antrag der Minderheit III. Bei Litera a und b unterstützen wir die Mehrheit, erachten wir es doch als selbstverständlich, dass eine Umschreibung der Anfechtungsgründe in dieses Gesetz gehört und zur Steigerung der Rechtssicherheit beiträgt. Bei Absatz 2 unterstützen wir ebenfalls die Mehrheit.