Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-22
Wortprotokoll
Ich spreche zu Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c. Hier geht es ja um die Strafkompetenzen, wo das Jugendgericht zum Zug kommt beziehungsweise wo Strafbefehle des Jugendanwaltes möglich sind. Hier sprechen Aspekte für und Aspekte gegen den Antrag der Minderheit Fluri.
Auf den ersten Blick würde man eigentlich meinen, man müsste sich mit der Mehrheit für drei Monate aussprechen. In der Tat aber zeigen die Erfahrungen - und ich habe diese Erfahrungen als Mitglied eines Gerichtes gemacht, das sich auch mit Jugendstrafverfahren befasst hat -, dass das Gericht in der Regel über den angeklagten Jugendlichen weit weniger Kenntnisse hat als der Jugendanwalt. Das ist auch nicht besonders auffällig, denn der Jugendanwalt hat normalerweise die ganze Untersuchung mit dem Jugendlichen durchgestanden. Er kennt alle Akten im Detail. Er kennt auch Dinge und Hintergründe, die unter Umständen gar nicht in den Akten stehen, dem Gericht nicht bekannt sind.
So hat der Antrag der Minderheit Fluri etwas für sich, nämlich die Tatsache, dass auch die Kompetenz des Jugendanwaltes ausgedehnt werden kann unter dem Aspekt, dass ebendieser Jugendanwalt den Täter, den Angeklagten, ganz besonders gut kennt. Es lässt sich meines Erachtens deshalb rechtfertigen, sich mit der Minderheit Fluri für sechs Monate auszusprechen. Die Gleichschaltung mit dem Erwachsenenstrafrecht ist nicht unbedingt so entscheidend. Entscheidender ist es, ob im Interesse des Angeklagten auch besondere Kenntnisse der ganzen Umstände, der Hintergründe und der Situation im Umfeld des Angeklagten vorhanden sind. Da muss ich aus eigener Erfahrung wirklich sagen, dass da beim Jugendanwalt bedeutend mehr vorhanden ist.