AB 88724
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-22
Wortprotokoll
Artikel 33 regelt die Zuständigkeit des Jugendgerichtes respektive die Strafbefehlskompetenz. Denn es ist so: Sofern eine Angelegenheit nicht vom Jugendgericht zu beurteilen ist, erlässt die Untersuchungsbehörde einen Strafbefehl; das ist im vorhergehenden Artikel geregelt. Hier kann man in guten Treuen verschiedener Ansicht sein: Zum einen erfordert gerade der Schutzgedanke des Jugendstrafverfahrens, dass mehrere Angelegenheiten im Strafbefehlsverfahren abgeurteilt werden. Zum anderen ist es auch wichtig, dass bei höheren Strafen, sei es mit Bezug auf eine Busse, sei es mit Bezug auf Freiheitsentzug, ein Gericht darüber befindet. Aus diesem Grund beantrage ich Ihnen bei Absatz 1 Litera b, die Version des Ständerates respektive die Bestimmung gemäss dem neuen Antrag des Bundesrates zu übernehmen.
Die Mehrheit beantragt Ihnen, Litera b ersatzlos zu streichen. Das würde bedeuten, dass über sämtliche Bussen ein Strafbefehl erlassen werden kann, also unabhängig von der Höhe. Das erscheint unangemessen, weil es eine schwere Tat oder ein schweres Verschulden erfordert, damit eine Busse von mehr als 1000 Franken ausgesprochen wird. [PAGE 1236]
Ich bitte Sie deshalb, bei Absatz 1 Litera b die Version des Bundesrates bzw. des Ständerates zu übernehmen.
Dann möchte ich mich auch für die SP-Fraktion gegen den Minderheitsantrag Fluri aussprechen. Er beantragt bei Absatz 1 Litera c, dass ein Strafbefehl bis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten möglich sein soll.
Ich möchte an die Diskussion im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung im Erwachsenenstrafrecht erinnern: Dort mussten wir ja die bisherigen kantonalen Verfahrensordnungen irgendwie zusammenbringen. Es gab einige Kantone, die sahen eine Strafbefehlskompetenz nur bis zu einem Freiheitsentzug von einem Monat vor, andere bis zu einem Freiheitsentzug von drei oder sechs Monaten; wir haben uns für die Lösung mit sechs Monaten entschieden. Im Rahmen des Jugendstrafverfahrens ist es aber etwas ganz anderes. Hier wäre es unangemessen, von sechs Monaten auszugehen.
Ich bitte Sie deshalb, bei Absatz 1 Litera c der Mehrheit zu folgen und die Zuständigkeit des Jugendgerichtes vorzusehen, wenn ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten zur Diskussion steht.