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Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-22

Wortprotokoll

Bei Artikel 32 Absatz 1 haben wir die Wahl zwischen einer schwammigen und einer zu restriktiven Formulierung. Die schwammige Formulierung ist jene der Minderheit I, die offenbar jetzt nicht mehr zur Diskussion [PAGE 1234] steht, und die zu restriktive Formulierung ist jene der Mehrheit.

Es sollen hier fixe Fristen festgelegt werden, wieder unter Umsetzung des Beschleunigungsgebotes. Wir haben ja bereits bei Artikel 4 Absatz 5 mehrheitlich festgestellt, dass dies unzulässig ist, weil wir damit in die Organisationsautonomie der Kantone eingreifen. Wir haben dort ferner festgestellt, dass der Bund keine Sanktionsmöglichkeiten hat, sofern das strengere Beschleunigungsgebot verletzt würde. Schliesslich ist es in diesem Fall so, dass die Aufnahme derartig fixer Fristen konkret nicht nur zu einer Einengung der Jugendstrafbehörden führt, sondern auch zu Unklarheiten in Bezug auf den Ablauf des Verfahrens. Bereits beim Wort "innert" ist unklar, ob es sich dabei um eine Verwirkungs- oder um eine Ordnungsfrist handelt. Deshalb wollte man dies mit der zusätzlichen Formulierung "in der Regel" auffangen. Das aber bringt wieder Abgrenzungsprobleme gegenüber den Ausnahmen.

Schliesslich geht es darum, dass es beim Strafbefehlsverfahren - um dieses geht es ja grösstenteils - wenig Sinn macht, nur die letzten Tage eines Verfahrens zeitlich zu begrenzen, wenn man dessen Gesamtdauer nicht näher bestimmen kann.

Unter diesen Umständen sind wir der Auffassung, dass dem Ständerat und damit dem Bundesrat gefolgt werden soll. Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit II zuzustimmen.

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