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Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-22

Wortprotokoll

Der Antrag Hurter Thomas geht offensichtlich davon aus, dass in diesem Bagatellbereich ein Unterschied bezüglich der beiden Modelle besteht. Das ist tatsächlich der Fall, weil es unterschiedliche Personen sind. Die Frage ist, ob ein Richter diese Funktion hat oder ob ein Jugendanwalt untersucht und Anklage erhebt und anschliessend ein Gericht entscheidet. Aus den Gründen, die Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf bereits dargelegt hat, spielt das aber in diesem Bagatellbereich keine Rolle. In diesem Fall ist es einfach eine anders bezeichnete Person in der Jugendstrafprozessordnung, die quasi einzelrichterliche Funktionen hat. Es ist dann einfach der Jugendanwalt, der genau in diesem Bereich, im Strafbefehlsverfahren, entscheiden kann. Sie können selbstverständlich sagen, es sei ein Unterschied, ob man einen Strafbefehl ausstelle oder ob ein Einzelrichter ein Urteil fälle. Das ist richtig. Aber letztlich spielt es von der Zielsetzung und von den beiden Modellen her keine Rolle. Im Übrigen würden wir dann die Modelle im eigentlichen Sinne noch weiter voneinander abspalten, indem wir dann tatsächlich festlegen müssten, welches die einzelrichterliche Kompetenz gegenüber der Strafbefehlskompetenz wäre. Das ist der Grund, warum die Kommission auf dieses Modell verzichtet hat. Mir scheint das richtig, und ich denke, dass mit dieser Lösung, die in der Jugendstrafprozessordnung vorgesehen ist, auch dem Anliegen von Herrn Hurter Rechnung getragen wird.

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