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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-22

Wortprotokoll

Zu Artikel 4 Absatz 1 und zu den Anträgen der Minderheit bzw. der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen: Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen; und dies mit folgender Begründung:

Nach dem Willen der Minderheit sollen Alter und Entwicklungsstand der beschuldigten Jugendlichen immer zu deren Gunsten berücksichtigt werden. Dies entspricht dem Entwurf des Bundesrates vom 21. Dezember 2005. Die Kommissionsmehrheit will - meines Erachtens zu Recht - festschreiben, dass Alter und Entwicklungsstand "angemessen" zu berücksichtigen seien. Diese Regelung entspricht der Fassung gemäss den neuen Anträgen des Bundesrates vom 22. August 2007, welche vom Ständerat angenommen worden ist.

Weshalb hat der Bundesrat seine Auffassung geändert? Für den Bundesrat ist unbestritten, dass Alter und Entwicklungsstand von Jugendlichen im Jugendstrafverfahren eine wichtige Rolle spielen. Das Jugendstrafrecht ist täterbezogenes Strafrecht, was heisst, dass das Jugendstrafrecht zwar gleich wie jenes für Erwachsene an die Tat anknüpft, dass aber für die Ausgestaltung der Sanktion weniger das begangene Unrecht massgebend ist als die Persönlichkeit, der Entwicklungsstand und auch die Lebensverhältnisse des Jugendlichen. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Auffassung, dass die ursprüngliche Formulierung genau besehen keinen Sinn ergibt; dies aus folgenden Gründen:

Im Verfahren kann sich herausstellen, dass ein Jugendlicher selbst bei einer relativ geringfügigen Anlassstraftat gerade aufgrund seines Entwicklungsstandes hochgradig massnahmebedürftig ist und deshalb eine aus Sicht des Jugendlichen recht einschneidende Sanktion angeordnet werden muss. Es erscheint in solchen Fällen zweifelhaft, ob der Entwicklungsstand immer zugunsten des Jugendlichen berücksichtigt werden kann, denn es muss möglich sein, ein auf die Verbesserung des Jugendlichen zielendes Eingreifen vorzunehmen, um ihm letztendlich dann auch zu helfen.

Ein weiteres Beispiel: Zwei Täter sind 13- und 16-jährig; aufgrund des Entwicklungsstandes ergibt sich, dass dem Jüngeren kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, wohl aber dem Älteren. Hier kann man nun nicht sagen, dass man beim Älteren den Entwicklungsstand zu seinen Gunsten berücksichtigt habe. Die ursprüngliche Formulierung ergibt also nicht immer Sinn; der Bundesrat hat sie darum bei seinen neuen Anträgen angepasst.

Ich möchte Sie nochmals bitten, bei Absatz 1 der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Ständerat zu folgen.

Was das Beschleunigungsgebot betrifft, möchte ich Sie bitten, der Minderheit zu folgen. Die Mehrheit möchte Artikel 4 um einen Absatz 5 ergänzen. Es soll für das Jugendstrafverfahren ein besonderes Beschleunigungsgebot eingeführt werden, und den Kantonen soll die Pflicht auferlegt werden, die durchschnittliche Verfahrensdauer zu veröffentlichen und Massnahmen zu treffen, wenn der Durchschnittswert zu hoch ist. Beide Elemente sind zwar gut gemeint, lösen aber keine Probleme.

Hintergrund dieser Regelung bildet die Auffassung, das Jugendstrafverfahren würde immer zu lange dauern. Zwar ist es im Jugendstrafverfahren besonders wichtig, dass die Sanktionen möglichst rasch auf die Tat folgen, weil Jugendliche viel stärker im Moment leben als Erwachsene; erfolgt die Sanktion erst lange nach dem Delikt, wird sie vom Jugendlichen bloss als persönliche Abwertung wahrgenommen, und eine persönliche Abwertung wird das Ziel einer Besserung bestimmt verfehlen. Zutreffend ist auch, dass gewisse Verfahren gegen Jugendliche nicht kurz nach der Tat abgeschlossen werden können; dies hängt aber oftmals stark damit zusammen, dass die erforderlichen Abklärungen ihre Zeit brauchen. Dass das Jugendstrafverfahren generell zu lange dauere, ist jedoch ein Gemeinplatz, der sich nicht belegen lässt, nicht zuletzt, weil sich die "richtige" Dauer des Verfahrens ja gar nicht festlegen lässt. Immerhin hat auch Dieter Hebeisen, Präsident der Schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege, darauf hingewiesen, dass heute 90 Prozent der Fälle innerhalb von zwei Monaten erledigt werden - ohne besonderes Beschleunigungsgebot.

Die Zahlen des Bundesamtes für Statistik zur Frist zwischen Straftat und Urteil verdienen auch Beachtung: Sie ergeben folgendes Bild: In über 45 Prozent der Fälle erfolgt innert dreier Monate seit Begehung der Straftat ein Urteil, in nahezu 75 Prozent der Fälle innerhalb von sechs Monaten. Über 90 Prozent der Fälle werden in weniger als einem Jahr beurteilt. Bei weniger als 10 Prozent dauern die Verfahren länger als ein Jahr. Vor diesem Hintergrund kann ein Gesetzgeber einzig verlangen, dass die Verfahren so rasch als möglich durchgeführt und abgeschlossen werden. Genau dies ist der Inhalt des Beschleunigungsgebotes, wie es sich in Artikel 5 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung findet. Diese Bestimmung gilt auch für das Jugendstrafprozessverfahren, aufgrund von Artikel 3 Absatz 1, wonach die Strafprozessordnung subsidiär anzuwenden ist, wenn die Jugendstrafprozessordnung keine besondere Bestimmung enthält. [PAGE 1225]

Ein Verfahren beschleunigt zu behandeln verlangt somit, es so rasch als möglich durchzuführen und zum Abschluss zu bringen. So gesehen kann ein strengeres Beschleunigungsgebot, wie es nun Absatz 5 gemäss Antrag der Mehrheit verlangt, nur bedeuten, dass ein Verfahren rascher als möglich durchgeführt werden soll. Dass dies nicht möglich ist, bedarf sicher keiner weiteren Begründung. Damit erweist sich die von der Mehrheit beschlossene Regelung als bloss symbolische Gesetzgebung; und ich meine, symbolische Gesetzgebung sollten wir nicht betreiben.

Abzulehnen ist die Ergänzung aber auch mit Blick auf den zweiten und dritten Satz, wo von den Kantonen die Erhebung und Publikation von Statistiken und dann auch noch das Ergreifen von Massnahmen verlangt wird. Eine solche Forderung widerspricht einmal dem auch in Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung festgelegten Grundsatz, dass die Kantone für die Organisation ihrer Strafbehörden zuständig sind. Dieser Grundsatz ist bereits bei der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung als zentral anerkannt worden. Er gilt ganz allgemein als zentral für die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes. Abweichungen wurden bis anhin nur aus zwingenden Gründen in Kauf genommen.

Zur Organisationsautonomie der Kantone gehört auch die Kontrolle des Funktionierens der Behörden und gegebenenfalls auch das Einleiten von Massnahmen, wenn Mängel festgestellt werden und wenn sich dies als erforderlich erweist. Der Bund hat keine Möglichkeit, den Kantonen irgendwelche Massnahmen vorzuschreiben. Zudem haben der zweite und dritte Satz von Absatz 5 genau gesehen kaum Substanz, wie die folgenden Fragen belegen: Was sagt die "durchschnittliche Verfahrensdauer" aus? Besteht der Zweck der Veröffentlichung darin, zwischen den Kantonen einen Wettbewerb um den tiefsten Durchschnitt anzukurbeln, und falls ja, ist das Kriterium der Verfahrensdauer wirklich das richtige Kriterium für die Beurteilung der Güte eines Strafverfahrens? Nach welchem Massstab schliesslich lässt sich beurteilen, ob die Verfahrensdauer übermässig lang ist oder nicht? Daraus ergibt sich, dass die Regelung, wie sie von der Mehrheit vorgeschlagen wird, keinen Beitrag zu einer effizienteren Strafverfolgung zu leisten vermag.

Ich möchte Sie bitten, keine symbolische oder deklaratorische Gesetzgebung zu betreiben und bei Absatz 5 der Minderheit zu folgen.

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