Lexipedia

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-09-22

Wortprotokoll

Ich kann mich primär den Ausführungen von Frau Thanei anschliessen. Mein Minderheitsantrag, der Antrag der Minderheit II, ist eigentlich ein Eventualantrag für den Fall, dass Sie den Antrag der Minderheit I ablehnen. Er statuiert die kürzestmögliche Frist.

Worum geht es? Hier geht es um die Frage der notwendigen Verteidigung. Notwendige Verteidigung heisst: Ein Rechtsakt ist nicht gültig, wenn er gegenüber einem Jugendlichen oder einer Jugendlichen ohne Anwesenheit einer Verteidigung vollzogen wird. Ob sie dann amtlich oder selbstbezahlt ist, ist eine andere Frage. Es geht um die Frage, welche Wirkung das Fehlen der Verteidigung erzeugt. Es ist klar, dass wir beim Jugendstrafprozess darauf pochen müssen, dass eine Verteidigung möglichst oft als notwendig angesehen und installiert wird, also schon beim Überschreiten einer geringen Hürde.

Es gibt zwei Möglichkeiten: Man stellt auf die Delikte ab, wie das die Minderheit I will, oder man stellt auf die Dauer des drohenden Freiheitsentzuges ab. In diesem Sinne ist der Hauptantrag, der Antrag der Minderheit I, sinnvoll. Der Antrag der Minderheit II käme eventualiter zum Zug; er knüpft an den neuen Antrag des Bundesrates an. Unverständlich ist, dass die Mehrheit und die Minderheit III längere Fristen statuieren wollen. Ich denke, das ist auch im Lichte der Gesamtanlage des Jugendstrafprozesses und im Vergleich zum Erwachsenenstrafprozess unverständlich. Es muss doch einsichtig sein, dass bei Jugendlichen ein grösserer Bedarf besteht bzw. die Schranke für die notwendige Verteidigung tiefer sein muss als beim Erwachsenenstrafprozess.

Ich weiss, es gibt auch die umgekehrte Argumentation. Sie kommt zum Teil von Jugendanwältinnen und Jugendanwälten, die sagen, dass sie eigentlich gar nicht so daran interessiert sind, dass Jugendliche mit einer Verteidigung kommen, weil dann die Kompromissbereitschaft verringert und die schnellere Handhabung des Verfahrens - vielleicht steht sogar eine mildere Massnahme in Aussicht - gewissermassen erschwert wird. Dies ist ein bisschen eine "sozialarbeiterische" Argumentation, die besagt, dass der Jugendstrafprozess eigentlich nur zum Teil ein "normaler" Strafprozess ist, dass er auch etwas von einem Sozialarbeiterverfahren hat - sagen wir es mal so. Deswegen sind Verteidigerinnen und Verteidiger oft gefährlich, weil sie natürlich auf die Durchsetzung des Grundrechtsschutzes pochen. Ich halte indessen genau diese - mit Verlaub gesagt - Sozialarbeiterargumentation für gefährlich, weil sie den Prozess in eine unheilvolle Vermischung münden lässt, in der nicht mehr recht klar wird, was nun die Rechte sind und was, vom Ziel aus gesehen, der sozialarbeiterische Impetus ist.

In diesem Sinne ersuche ich Sie dringend, den Antrag der Minderheit Thanei oder eben meinen Minderheitsantrag, also den Antrag des Bundesrates in neuer Fassung, gutzuheissen. Ich denke, mit der Auseinandersetzung mit diesen Fragen - das sind zentrale Fragen dieses Gesetzes - zeigen Sie, ob Sie mit diesem Gesetz tatsächlich einen Strafprozess normieren wollen, der, im positiven Sinn gemeint, als liberale Visitenkarte in diesem Land dienen kann. Liberal meint: Grundrechtsschutz; striktes, sauberes Verfahren; keine Verwässerungen.