Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-22
Wortprotokoll
Die deutschsprachige Ursprungsversion der Weisungen des Bundes zur Förderung der Mehrsprachigkeit setzt für eine Kaderfunktion gemäss Ziffer 72 "aktive Kenntnisse (Sprechen) in einer zweiten Amtssprache und wenn möglich passive Kenntnisse in der dritten Amtssprache" voraus. Es ist wichtig, die möglichen passiven Kenntnisse hervorzuheben. Der Bundesrat weist darauf hin, dass diese wichtige Nuance bei der Übersetzung in die romanischen Sprachen nicht berücksichtigt wurde. Gültig ist die deutsche Ursprungsversion. Folglich sind passive Kenntnisse der dritten Amtssprache nicht zwingend vorausgesetzt.
Bezugnehmend auf die gestellte Frage, ist der Bundesrat der Meinung, dass der Ausschreibungstext aus folgenden Gründen der Mehrsprachigkeitsweisung entspricht: Im Ausschreibungstext werden aktive Kenntnisse zweier Amtssprachen gefordert, wobei nicht präzisiert wird, um welche zwei Amtssprachen es sich handelt. Demzufolge ist keine Amtssprache ausgeschlossen. Zudem sind mit der verwendeten Formulierung die Mindest- und nicht die Maximalanforderungen gemeint. Die Formulierung im deutschen Weisungstext fordert nur wenn möglich passive Kenntnisse der dritten Amtssprache. Vorausgesetzt sind also nur aktive Kenntnisse zweier Amtssprachen. Schliesslich sind aktive Kenntnisse des Englischen für den Chef der Armee im internationalen Umfeld äusserst wichtig und unumgänglich.
Der Bundesrat wird auch in Zukunft auf die Weisungskonformität von Stellenausschreibungen achten.