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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-22

Wortprotokoll

Vorgängig ist festzuhalten, dass der Einlegerschutz seit Inkrafttreten des neuen Bankeninsolvenzrechts 2004 nicht mehr nur auf Spareinlagen beschränkt ist, sondern sämtliche Einlagen von Kunden umfasst. Zudem ist festzuhalten, dass Wertschriften, die sich bei der Bank in einem Depot des Kunden befinden, dessen Eigentum sind und im Insolvenzfall diesem ausserhalb des Konkursverfahrens und unabhängig vom Einlegerschutz herausgegeben werden. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass der Einlegerschutz für Bankenguthaben ausreichend ist. Zum Schutz der Einleger erachtet er präventive Vorkehrungen zur Sicherung der Stabilität der Banken wie eine komfortable Eigenkapitalunterlegung als erheblich wirkungsvoller. Deshalb unterstützt der Bundesrat grundsätzlich auch die Stossrichtung der von der EBK und der SNB vorgeschlagenen Massnahmen zur Stärkung des Eigenkapitalpuffers der Grossbanken.

Das neue Kollektivanlagengesetz und die Kollektivanlagenverordnung stellen seit 2007 klare Anforderungen an die Transparenz von strukturierten Produkten. Sie dürfen nur aufgrund eines vereinfachten Prospekts ausgegeben werden, welcher die wesentlichen Merkmale, die Gewinn- und Verlustaussichten sowie die bedeutenden Risiken für die Anlegerinnen und Anleger auf verständliche Weise beschreibt. Bei der dritten Säule gibt es eine grosse Auswahl von frei wählbaren Anbietern und Produkten, versicherungs- und fondsgebundene Lösungen, 3a-Konti. Anleger bei Versicherern der dritten Säule können somit die mit der Anlage verbundenen Risiken wählen. Aus diesem Grund sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, für bestimmte Formen der dritten Säule den Konkursschutz über das heute bestehende Niveau zu erhöhen. Die Guthaben von Bankstiftungen, also der Säule 3a, gelten beim Konkurs der Bank nicht als einzelne Forderungen, sondern als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer, die ebenfalls für jeden einzelnen Vorsorgenehmer vom Einlegerschutz erfasst werden.