Bosshard Walter · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-12-11
Wortprotokoll
Ich schlage mit meinem Minderheitsantrag vor, dass die Frist für die Anfechtung eines Anfangsmietzinses mit der Unterzeichnung des Mietvertrages und nicht erst - wie es heute der Fall ist - nach Übernahme der Mietsache zu laufen beginnt. Fristen, die es einer Vertragspartei erlauben, sich vom Vertrag loszusagen, beginnen nach der grundsätzlich einheitlichen Systematik des Privatrechtes stets mit der Unterzeichnung des Vertrages zu laufen. Ich denke da beispielsweise an das Rücktrittsrecht beim Abzahlungsvertrag. Der Abschluss eines Vertrages zwingt die daran beteiligten Parteien, sich über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung klar zu werden. Zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem tatsächlichen Mietbeginn können ja Monate liegen. Das Interesse der Rechtssicherheit gebietet es aber, sicherzustellen, dass nach einer überschaubaren Frist Klarheit über die definitiven Konditionen des Vertrages besteht. Der Mietzins ist zweifellos eine wesentliche Kondition des Mietvertrages.
Im Weiteren schlage ich Ihnen vor, auf die Formularpflicht zur Anzeige des Anfangsmietzinses gänzlich zu verzichten und Artikel 270 Absatz 2 zu streichen.
Ich beantrage Ihnen deshalb, in Artikel 270 Absätze 1 und 2 dem Antrag der Minderheit III zuzustimmen.