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Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-12-11

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, bei den Absätzen 1 und 2 der Minderheit II (Thanei) zu folgen, d. h., in Absatz 1 die Buchstaben a und b zu streichen und in Absatz 2 bei der Anfangsmiete den Formularzwang generell einzuführen.

Zunächst zum Antrag der Minderheit III (Bosshard): Gemäss dem Entwurf des Bundesrates ist davon auszugehen, dass eine Anfechtungsmöglichkeit erst nach Übernahme der Sache besteht. Beim Abschluss eines Mietvertrages liegen die Dinge grundsätzlich anders, als wenn Sie einen Kaufvertrag abschliessen, ab sofort über die gekaufte Sache verfügen und sie vor allem auch prüfen können. Auch beim Kauf ist es so, dass Fristen - ich denke etwa an die Gewährleistung - erst zu laufen beginnen, wenn die Sache den Besitzer gewechselt hat. Erst wenn Sie in eine Wohnung eingezogen sind, können Sie beurteilen, ob der angepriesene Zustand und die Ausstattung der Wohnräume der Realität und damit den vertraglichen Zusicherungen entsprechen, und wie sich Lage und Umgebung auf den Wohnkomfort auswirken. Die in Artikel 269 Absatz 4 des bundesrätlichen Entwurfes stipulierten Vergleichskriterien können mit anderen Worten erst überprüft werden, wenn die Sache übergeben ist. Dieser Fristenlauf entspricht nicht nur der Regelung beim Kauf, sondern wird auch allein den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere den realen Überprüfungsmöglichkeiten, gerecht.

Ich ersuche Sie deshalb, den Antrag der Minderheit III (Bosshard) abzulehnen, und erlaube mir auch, Sie daran zu erinnern, dass dieser Rat in der letzten Legislatur eine Parlamentarische Initiative Hegetschweiler abgelehnt hat, die bereits einmal genau dies verlangte, und zwar nach intensiver Prüfung in der entsprechenden Subkommission. Ich gehe davon aus, dass der Rat also bei der damaligen Meinung bleibt.

Die Voraussetzungen, die gemäss Artikel 270 Absatz 1 Litera a und b an die Möglichkeit der Anfechtung des Anfangsmietzinses geknüpft werden, erweisen sich aus zwei Gründen als eigenartig: Der neue Artikel 270a Absatz 1 Litera b eröffnet die Möglichkeit der Mietzinsanfechtung während der Mietdauer, wenn der Mietzins die Vergleichsmieten überschreitet, also über dem statistischen Niveau liegt. Es leuchtet nicht ein, weshalb eine Anfechtung während der Mietdauer einfacher sein soll als zu Beginn des Mietverhältnisses. Das ist systemfremd und erst noch den Beziehungen zwischen Vermietern und Mietern abträglich. Es wäre verständlich, dass ein Vermieter den Vorwurf erheben würde, der Mieter hätte bereits zu Beginn der Miete reklamieren können. Mit der Einführung der statistischen Miete müssen deshalb konsequenterweise schon zu Beginn der Miete diejenigen Einwände erhoben werden können, die später, während der Dauer der Miete, zur Verfügung stehen.

Das amtliche Formular hat sich in den Kantonen, die es kennen, bewährt. Es hat den Vorteil, dass der Anfangsmietzins [PAGE 1479] transparent ist. Man weiss, worauf er basiert und wie er begründet wird. Das erleichtert vor allem die Arbeit der Gerichte und ist aus verfahrensökonomischen Gründen ein enormer Vorteil. Alle Kantone, die die Formularpflicht kennen, werden Ihnen das bestätigen.

Nicht in Frage kommt für uns ein Rückschritt, wie ihn die Minderheit III (Bosshard) will. Eine Abkehr vom amtlichen Formular greift weit mehr in die Hoheit der Kantone ein als die generelle Pflicht, es einzuführen, weil kantonale Parlamente und in einigen Fällen sogar das Volk dieses der Transparenz dienende Institut eingeführt haben.

Ich beantrage Ihnen deshalb, wie bereits erwähnt, der Minderheit II (Thanei) zu folgen und die Minderheit III (Bosshard) abzulehnen.