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Fasel Hugo · Nationalrat · Freiburg · Grüne Fraktion · 2008-09-23

Wortprotokoll

Ich beginne mit der Vorgeschichte zu diesem Geschäft: Über die Dauer von drei Legislaturen stellte die Geschäftsprüfungsdelegation, deren Präsident ich gegenwärtig bin, schwerwiegende Mängel bei der Zusammenarbeit zwischen dem Inlandnachrichtendienst (DAP) und dem zivilen Auslandnachrichtendienst (SND) fest. Auch der Bundesrat erkannte den Reformbedarf, konnte sich aber nicht zu wirksamen Massnahmen durchringen. Die Geschäftsprüfungsdelegation kritisierte diese Situation mehrmals, manchmal auch heftig. Mit seinem Reformversuch im Jahre 2005 verpflichtete der Bundesrat die Dienste zur Kooperation in sogenannten Plattformen. Dort sollten die Informationen für die gemeinsame Auswertung zusammenfliessen, insbesondere im Bereich der Gebiete Terrorismus und Proliferation. Aus der Sicht der Geschäftsprüfungsdelegation war das Resultat dieser Plattformen ernüchternd. Bei einem unangekündigten Besuch stand die Delegation vor leeren Büros, und die Anhörung der Mitarbeitenden ergab, dass die Probleme im Informationsaustausch weiterhin auf eine Lösung durch die zuständigen Departementschefs warteten. Die Plattformen waren, wie es der damalige Präsident der Geschäftsprüfungsdelegation, Ständerat Hans Hofmann, im Februar 2007 vor der SiK-NR formulierte, ein Flop.

Im März 2007 reichte Ständerat Hofmann deshalb im Namen der Geschäftsprüfungsdelegation die parlamentarische Initiative ein, über deren Entwurf des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) der Nationalrat heute zu befinden hat. Das ZNDG ist ein Organisationserlass, um den Bundesrat zu zwingen, die beiden Dienste einer gemeinsamen Führung zu unterstellen und dort zu einem verbesserten Funktionieren zu bringen. Es geht hier also um eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen SND und DAP. Das ZNDG ändert aber nichts - und das ist hier zu betonen - an den heutigen Kompetenzen der Dienste. Inhaltlich werden also keine Änderungen vorgenommen. Wir beschränken uns auf einen Organisationserlass. Allfällige Änderungen inhaltlicher Art würden in die BWIS-II-Revision gehören.

Was sind die Anliegen des ZNDG? Das Gesetz definiert die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. Für die Tätigkeiten im Ausland sind die Aufgaben im Militärgesetz festgehalten. Wegen der zunehmenden Ausrichtung auf die Bedürfnisse der zivilen Führung - Stichwort Energie oder Proliferation - hat sich die Tätigkeit des Auslandnachrichtendienstes über den inhaltlichen Rahmen des Militärgesetzes hinaus entwickelt. Es ist deshalb sinnvoll, diese Aufgaben im ZNDG und nicht mehr im Militärgesetz zu regeln. Das ZNDG verweist für die Aufgaben des Inlandnachrichtendienstes auf die relevanten Bestimmungen des heutigen BWIS. Dazu gehören beispielsweise die Informationsbeschaffung, Artikel 14 BWIS, mit den heute geltenden Schranken, Artikel 3 BWIS, und der Betrieb des Staatsschutz-Informationssystems Isis.

Die organisatorische Unterstellung der Dienste unter das gleiche Departement soll es dem zuständigen Departement und dem Bundesrat erlauben, die Zusammenarbeit zwischen dem Inland- und dem Auslandnachrichtendienst besser zu regeln. Dazu erteilt das ZNDG dem Bundesrat konkrete Aufträge:

1. Der Bundesrat muss die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch regeln, damit der Inland- und der Auslandnachrichtendienst für eine gemeinsame Beurteilung der Bedrohungslage sorgen können.

2. Der Bundesrat muss die Verwendung von Informationen ausländischer Dienste für beide Dienste harmonisieren, damit eine unterschiedliche Praxis nicht zur gegenseitigen Informationsverweigerung missbraucht werden kann. Nebenbei möchte ich bemerken, dass wir in der Delegation öfters über Informationen verfügt haben, welche die beiden zivilen Nachrichtendienste einander nicht gegeben haben; es kann ja nicht sein, dass die Delegation mehr weiss als das, was die Dienste sich gegenseitig weiterzureichen bereit sind.

3. Weiter muss der Bundesrat den Quellenschutz für beide zivilen Dienste einheitlich regeln - Artikel 7. Die Interpretation der geltenden Bestimmungen im BWIS führte bisher dazu, dass wichtige Informationen von ausländischen Partnerdiensten nicht für eine gemeinsame Lagebeurteilung zur Verfügung standen.

4. Die beiden zivilen Nachrichtendienste müssen der gleichen Verwaltungskontrolle unterstellt werden - Artikel 8. Die heutige Gesetzgebung sieht für den DAP ein Inspektorat vor, das die Aufsicht zuhanden des Departementes vornimmt. Im Gegensatz dazu gehört die Kontrolle des SND direkt zur Aufsichtspflicht des Vorstehers VBS. Diese Aufsicht genügt unseres Erachtens nicht, wie die GPDel in ihrem letzten Bericht zum Satellitenaufklärungssystem Onyx festgestellt hat. Überdies schaffte das VBS letztes Jahr sein eigenes Inspektorat ab. Im neuen Gesetz wird das nun wieder klar und deutlich verlangt.

5. Das funktionierende Inspektorat ist zudem für die Aufsicht über die Staatsschutzdaten in den Kantonen verantwortlich. Wie die GPDel in der laufenden Untersuchung der Staatsschutzdatenbank Isis festgestellt hat, ist dies auch die rechtliche Aufgabe des zuständigen Departementes. Der Bundesrat hat inzwischen bereits einen ersten Schritt unternommen und beschlossen, auf den 1. Januar 2009 den DAP ins VBS zu überführen. Der Nationalrat kann nun mit der Annahme des ZNDG sicherstellen, dass mit der Neuorganisation endlich auch die Mängel in der Zusammenarbeit zwischen dem Inland- und dem Auslandnachrichtendienst korrigiert werden. Sofern das ZNDG angenommen wird, sollte es der Bundesrat nach Ablauf der Referendumsfrist sofort - ich betone: sofort - in Kraft setzen.

Wir bitten Sie, der Linie des Ständerates zu folgen.