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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-25

Wortprotokoll

Sowohl die Motion Schweiger als auch die Motion Hochreutener verfolgen das [PAGE 1338] Ziel, Jugendliche unter 16 Jahren vor Inhalten zu schützen, welche sich auf ihre Entwicklung nachteilig auswirken könnten. Zur Diskussion stehen also gesetzliche Massnahmen zur Verbesserung des Schutzes vor jeglicher Form von Pornografie im Sinne von Artikel 197 StGB, das bei der Motion Schweiger, und vor verbotener Gewaltdarstellung im Sinne von Artikel 135 StGB, das bei der Motion Hochreutener.

Ein wirksamer Jugendschutz liegt auch dem Bundesrat am Herzen. Er erachtet jedoch den vorgeschlagenen Weg zur Verwirklichung dieses Anliegens, nämlich Änderungen der Artikel 197 und 135 StGB, nicht als sachgerecht. Der Bundesrat beantragt daher, beide Motionen abzulehnen. Die Gründe, die den Bundesrat zu diesem Schluss bewogen haben, sind für die beiden Bestimmungen bzw. die beiden Bereiche unterschiedlich, weshalb ich sie auch getrennt erläutern möchte. Dies hängt damit zusammen, dass die Rechtslage bei der Pornografie im Sinne von Artikel 197 StGB nicht identisch ist mit derjenigen bei der Gewaltdarstellung im Sinne von Artikel 135 StGB. Lassen Sie mich also zuerst die Argumente für die Ablehnung der Motion Schweiger darlegen.

Die Motion Schweiger verlangt im Hauptantrag ein generelles Verbot des kommerziellen Anbietens von Pornografie über Fernmeldeeinrichtungen. Dagegen sprechen folgende Gründe: Bereits heute macht sich nach Artikel 197 Ziffer 1 StGB strafbar, wer unter 16-jährigen Jugendlichen die Möglichkeit einräumt, in Kontakt mit pornografischen Darstellungen zu kommen - selbst dann, wenn der Täter keine kommerziellen Absichten verfolgt und unabhängig von der verwendeten Infrastruktur. Wer entsprechende Inhalte - auch gemäss dieser Bestimmung - vorrätig hält, ohne wirksame Massnahmen für den Jugendschutz zu treffen, wobei ein vorgeschalteter Warnhinweis nicht genügt, handelt illegal. Es wäre daher unverhältnismässig, unter dem Vorwand des Jugendschutzes auch Erwachsenen den Zugang zur weichen Pornografie generell zu verweigern. Dass zum Teil auch Jugendliche entsprechende Angebote nutzen, ist somit weniger ein Problem der Gesetzgebung als vielmehr ein Problem des Gesetzesvollzugs. Es ist primär Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, frei verfügbaren Sexangeboten, bei denen keine Altersvorprüfung stattfindet, durch das Einleiten entsprechender Strafverfahren einen Riegel vorzuschieben.

Als Eventualantrag verlangt die Motion Schweiger ferner die Statuierung verwaltungsrechtlicher Zugangsbeschränkungen zu sogenannten Sex-Mehrwertdiensten für unter 16-Jährige. Dabei sollen einerseits die Anbieter solcher Sex-Mehrwertdienste und andererseits die Anbieter von Fernmeldediensten in die Pflicht genommen werden.

Zum Überlassungsverbot für die Anbieter von Sex-Mehrwertdiensten ist Folgendes zu sagen: Es hat keinen zusätzlichen Nutzen, wenn die Anbieter solcher Dienste in der Verordnung über Fernmeldedienste explizit verpflichtet werden, ihre Angebote für unter 16-Jährige zu sperren; eine solche Verpflichtung ergibt sich bereits aus Artikel 197 Ziffer 1 StGB.

Zur Sperrpflicht für die Anbieter von Fernmeldediensten, also Swisscom, Orange und Sunrise: Eine Sperrpflicht für die Anbieter von Fernmeldediensten macht wiederum nur dort Sinn, wo die Anbieter konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass der Endnutzer des Handy-Abonnements eine Person unter 16 Jahren ist. Artikel 41 der neuen Verordnung über Fernmeldedienste sieht vor, dass der Zugang zu Sex-Mehrwertdiensten bei Handy-Abos, die auf den Namen eines unter 16-Jährigen lauten, gesperrt werden muss. In allen Fällen, in denen der jugendliche Nutzer dem Mobilfunkbetreiber nicht bekannt ist, etwa weil das Handy von seinen Eltern an ihn weitergegeben worden ist, ist es Sache der Eltern, gestützt auf Artikel 40 der Fernmeldeverordnung die entsprechenden Angebote sperren zu lassen. Beim Vollzug einer solchen Sperrung verhalten sich die Anbieter von Fernmeldediensten, wie wir in der Praxis gesehen haben, sehr kooperativ.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass Jugendliche Pornografie per Handy austauschen, wohl kaum ein Problem der Fernmeldegesetzgebung ist, denn Jugendliche können entsprechende Bilddateien auch ohne Beteiligung eines Anbieters von Fernmeldedienstleistungen auf ihre Multimedia-Handys laden. Die Praxis zeigt auch, dass Jugendliche, welche nur über ein begrenztes Budget verfügen, eher nicht auf kostenpflichtige kommerzielle Inhalte zugreifen. Mit einer einseitigen Fokussierung auf die Fernmeldeproblematik lässt sich der Jugendschutz somit nicht wesentlich verbessern. Im Vordergrund müssen vielmehr die Durchsetzung der heutigen Normen und die Aufklärung der Eltern stehen.

Aus all diesen Gründen beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion Schweiger.

Zur Motion Hochreutener: Diese Motion verlangt, dass sämtliche gesetzlichen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der behandelten Motion Schweiger im Bereich der Pornografie getroffen werden, auch bei Gewaltdarstellungen im Sinne von Artikel 135 StGB umgesetzt werden sollen. Die Wahrung dieser Entscheidsymmetrie ist bei näherer Betrachtung nicht nötig. Die rechtliche Ausgangslage ist bei Artikel 135, "Gewaltdarstellungen", und Artikel 197, "Pornografie", unterschiedlich, denn die Motion Schweiger zielt in erster Linie darauf ab, Jugendliche noch besser vor gewissen Inhalten - der sogenannten weichen Pornografie - zu schützen, welche für Erwachsene an sich erlaubt sind. Bei den Gewaltdarstellungen im Sinne von Artikel 135 StGB gibt es hingegen keine spezielle Jugendschutzklausel; es wird hier nicht zwischen Jugendschutz und Erwachsenenschutz unterschieden. Die sogenannten Brutalos sind vielmehr, wie auch die harte Pornografie, bereits heute für jedermann und generell verboten. Somit ist das Hauptanliegen der Motion im Bereich Gewaltdarstellung bereits heute erfüllt. Die kommerzielle Verbreitung von Gewaltdarstellungen über Fernmeldeeinrichtungen ist bereits heute generell unter Strafe gestellt.

Auch die Umsetzung des Eventualantrages ist bei Gewaltdarstellungen überflüssig. Der Motionär verlangt im Eventualantrag, dass durch die Einführung der entsprechenden Sperrverpflichtung im Rahmen der Fernmeldegesetzgebung sichergestellt wird, dass unter 16-Jährige keinen Zugang zu solchen Gewaltdarstellungen haben. Bei Gewaltdarstellungen hängt die Rechtmässigkeit des Umgangs mit solchen Inhalten aber gerade eben nicht vom Alter des Empfängers ab. Da die Gewaltdarstellungen auch für Erwachsene nicht zugänglich sein dürfen, ist die Festschreibung spezieller Jugendschutzvorschriften in der Verordnung über Fernmeldedienste überflüssig. Mehrwertdienste für Gewaltdarstellungen lassen sich in der Schweiz bereits heute unter keinen Umständen legal betreiben.

Die Durchsetzung ist nicht gewährleistet, hat der Sprecher der Kommission, Herr Nationalrat Jositsch, zutreffend gesagt. Es ist wirklich so, bei der Durchsetzung hat man heute Probleme. Ein solches Problem kann man aber unseres Erachtens nicht lösen, indem man neue Normen schafft, sondern indem man eben die Normen anwendet, die man hat, und ihnen auch zur Durchsetzung verhilft. Dass Überlegungen im Bereich des Jugendschutzes, im Bereich des Schutzes vor Pornografie laufend anzustellen sind und auch neue Projekte zu prüfen sind, ist auch völlig unbestritten, aber das ist unabhängig von einer Änderung von Artikel 197 bzw. 135 StGB zu machen.

Ich möchte Sie bitten, die beiden Motionen abzulehnen.