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Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-25

Wortprotokoll

Wir haben hier zwei Motionen, die Motion Schweiger 06.3884, "Keine kommerzielle Pornografie auf Handys", und die Motion Hochreutener 07.3539, die gewissermassen in Ausdehnung der Motion Schweiger das Gleiche in Bezug auf Gewaltdarstellungen verlangt. [PAGE 1337]

Die Motion Schweiger bezieht sich auf Artikel 197 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Jugend vor pornografischen Darstellungen zu schützen ist. Ziffer 1 sieht ein Totalverbot vor. Das heisst, Jugendliche sollen mit jeglicher Form von Pornografie - nicht nur harter Pornografie - nicht in Berührung kommen. Die Motion will nun das Anbieten und die kommerzielle Verbreitung pornografischer Bilder über Fernmeldeeinrichtungen unter Strafe stellen. Eventualiter will sie eine Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste mit einer Verpflichtung der Anbieter von Diensten der Grundversorgung, alle Verbindungen zu kommerziellen Mehrwertdiensten mit erotischen und pornografischen Inhalten für Personen unter 16 Jahren zu sperren sowie Mehrwertdienstleister zu verpflichten, keine erotischen oder pornografischen Inhalte Personen unter 16 Jahren zu überlassen.

Die Motion Hochreutener will das Gleiche wie die Motion Schweiger, aber ausgedehnt auf Gewaltdarstellungen, und bezieht sich auf Artikel 135 des Strafgesetzbuches. Dieser sieht vor, dass die Verbreitung von Gewaltdarstellungen verboten ist, sofern es sich um die eindringliche Darstellung grausamer Gewalttaten gegen Menschen oder Tiere handelt.

Das Ziel der Motion Schweiger ist es, Kinder und Jugendliche in ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung zu schützen. Dazu gehört auch - das ist eine Entscheidung, die der Gesetzgeber gefällt hat, als er Artikel 197 Ziffer 1, also die Bestimmung zur Pornografie, geschaffen hat - das Totalverbot der Verbreitung von Pornografie in Bezug auf Jugendliche und des Inkontaktbringens von Jugendlichen damit. Mit den modernen Fernmeldeeinrichtungen ist es unmöglich geworden, den Empfängerkreis in einem vernünftigen Ausmasse zu kontrollieren. Es ist nicht mehr möglich, zu gewährleisten, dass Jugendliche nicht ohne grössere Probleme in Kontakt mit solchen Darstellungen kommen.

Das Verbot, das die Motion Schweiger vorsieht, geht sehr weit, aber die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und der Ständerat stellen in diesem Bereich den Jugendschutz in den Vordergrund. Der Schutz Jugendlicher vor Pornografie ist ein zentrales Anliegen, denn damit wird auch die ungestörte sexuelle Entwicklung der Kinder und Jugendlichen gewährleistet. Deshalb verbietet das Strafgesetzbuch bereits jetzt bei Jugendlichen bis 16 Jahre jeden Kontakt mit Pornografie. Die Motion Schweiger will nun den Anwendungsbereich der bereits bestehenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches der modernen Technologie anpassen. Der Ständerat hat die Motion angenommen. Die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates hat ihr mit 12 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt.

Kritik am Vorstoss ist erwachsen, weil man ins Feld geführt hat, dass der Schutz der Jugendlichen gegenüber Pornografie bereits mit den bestehenden gesetzlichen Mitteln gewährleistet sei. Die Kommission ist allerdings der Ansicht, dass die Durchsetzung - und zwar gerade bei Fernmeldeeinrichtungen - nicht gewährleistet ist. Die Durchsetzung einer Norm zu gewährleisten ist aber auch Aufgabe der Gesetzgebung. Die Gesetze müssen so ausgestaltet sein, dass das Ziel der Norm erreicht werden kann. Und das ist nach Meinung der Kommission für Rechtsfragen heute in Bezug auf die modernen Technologien nicht der Fall. Deshalb bittet Sie die Kommission, die Motion anzunehmen. Damit würde eine Chance eröffnet, das Gesetz entsprechend anzupassen. Selbstverständlich liesse das auch Raum: Man wird in der Kommission dann auch darüber nachdenken müssen, wie der Jugendschutz in Bezug auf die Verbreitung pornografischer Bilder allenfalls gewährleistet werden kann, ohne dass ein entsprechendes Totalverbot bezüglich Fernmeldeeinrichtungen statuiert werden muss.

Die gleichen Argumente wie bei der Motion Schweiger gelten auch bei der Motion Hochreutener. Es geht dort um Gewaltdarstellungen. Solche Gewaltdarstellungen unterliegen nach Artikel 135 des Strafgesetzbuches bereits heute einem Verbot der Verbreitung. Mit der Motion Hochreutener soll auch hier eine Anpassung an die modernen Kommunikationsmittel gewährleistet werden.

In diesem Sinne beantragt die Kommission für Rechtsfragen, beide Motionen anzunehmen.