Lexipedia

Haller Ursula · Nationalrat · Bern · Fraktionslos · 2008-09-25

Wortprotokoll

Am 11. Juni 2008 haben Sie den Revisionsentwürfen des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe zugestimmt. Beim Zivildienstgesetz haben Sie auf Antrag Ihrer SiK zwei Änderungen eingefügt; erstens eine Ergänzung zu Artikel 4 betreffend Zivildiensteinsätze in der forstwirtschaftlichen Produktion, zweitens haben Sie Artikel 8a eingefügt, welcher die Möglichkeit vorsieht, den Faktor um maximal 0,3 Einheiten zu erhöhen, wenn der personelle Bedarf der Armee während drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gedeckt werden konnte, weil die Zahl der zum Zivildienst zugelassenen Personen im gleichen Zeitraum in entsprechendem Ausmass zugenommen hat. Am 18. September 2008 hat nun der Ständerat diese Revisionsvorlage behandelt. Während er den Entwurf des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe einstimmig guthiess, schaffte er beim Zivildienstgesetz zwei Differenzen. So hat der Ständerat, was die Absätze 2bis und 2ter von Artikel 4 ZDG betrifft, die den Einsatz von renitenten Zivildienstpflichtigen in der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Produktion regeln, einstimmig eine redaktionelle Änderung beschlossen. Zudem hat er Artikel 8a aus dem Entwurf gestrichen.

Ihre Sicherheitspolitische Kommission hat am 23. September 2008 diese Differenzen behandelt und ist zum Schluss gekommen, dass die Änderungen bei Artikel 4 ZDG rein redaktionell, stilistisch sind und materiell keine Differenz zum Beschluss Ihres Rates darstellen. Die Kommission hat deshalb Artikel 4 ZDG in der Fassung des Ständerates einstimmig zugestimmt.

Zum vom Ständerat gestrichenen Artikel 8a führte die Kommission eine kontroverse Diskussion. Folgende Argumente wurden genannt, warum dieser Artikel nicht aus dem Entwurf gestrichen werden dürfe: Es sei nicht konsequent, wenn der Bundesrat einen solchen Artikel zunächst in den Vernehmlassungsentwurf aufnehme, um die Armeebestände zu sichern, und man ihn dann mit dem Argument streicht, die EMRK könnte verletzt werden. Ein weiteres Argument: Zur Sicherung der Armeebestände sei es nötig, im entscheidenden Moment rasch reagieren zu können, ohne legiferieren zu müssen. Die Beibehaltung von Artikel 8a sei ein Zeichen dafür, dass man nicht ganz sicher sei, wie sich die Abschaffung der Gewissensprüfung auswirken werde. Der Faktor 1,5 sei als Tatbeweis ungenügend, weil der Militärdienstpflichtige nicht wählen könne, wann und wo er seinen Dienst leisten müsse, und er an den Abenden und am Wochenende nicht frei habe. So sei der Faktor 1,8 oder die Erhöhung um 0,3 ein guter Kompromiss.

Aus folgenden Gründen wurde verlangt, dem Ständerat zu folgen und Artikel 8a aus dem Entwurf zu streichen: Der Zivildienst führe nicht zu einer Destabilisierung der Armee. Angesichts der Abgänge über den "blauen Weg" verliere die Regelung gemäss Artikel 8a deutlich an Gewicht. Ungleichbehandlung sei zu vermeiden und es sei eine klare gesetzliche Regelung anzustreben. Im Fall von Bestandesproblemen sei eine rechtzeitige Reaktion auch über den Gesetzesweg möglich. Schlussendlich sei das Gewissen nicht biegbar. Die einzige Änderung infolge der Abschaffung der Gewissensprüfung bestehe darin, dass ein bürokratischer Apparat wegfalle. Es sei nicht zu erwarten, dass der geforderte Faktor mit der Erhöhung um 0,3 irgendwann praktikabel werde. Er sei nur ein Symbol dafür, dass der Zivildienst weniger wert sei. Ein letztes Argument: Wenn jemand nicht in der Armee Dienst leisten wolle, mache er auch keinen Zivildienst, sondern wähle den "blauen Weg". Dieser sei einfach, koste nichts und sei mit keinen Abenddiensten verbunden. Im Zivildienst gebe es hingegen viele Abend- und Wochenenddienste. Man könne das Gewissen nicht in Abhängigkeit von Prozentzahlen beliebig wechseln.

Ich komme zur Quintessenz: Die Kommission hat schliesslich mit 13 zu 11 Stimmen beschlossen, an Artikel 8a in der Fassung Ihres Rates festzuhalten. Den Ausschlag gab das Argument des Schutzes der Interessen der Armee.

Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit, Artikel 4 ZDG in der Fassung des Ständerates zuzustimmen und Artikel 8a ZDG in der Fassung unseres Rates.