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Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-09-25

Wortprotokoll

Dieses Geschäft ist politisch ja nicht umstritten. Deshalb kann ich mich wirklich kurzfassen. Die SVP-Fraktion ist für Eintreten auf das Bucheffektengesetz und für die Ratifizierung des Haager Übereinkommens. Es ist in der Tat so, dass die Realität - und damit meine ich vor allem die Technologie - das Gesetz aus dem Jahre 1936 überholt hat.

Aus der Sicht der Anleger sind zwei Artikel im Entwurf etwas schwammig abgefasst. Ich meine damit einerseits Artikel 9, in dem es um die Drittverwahrung im Ausland geht. Hier wird gesagt: Wenn es im Ausland keine angemessene Aufsicht gibt, wird die Zustimmung des Anlegers nötig. Ich frage mich natürlich: Wie soll der Anleger wissen, wo die Aufsicht angemessen ist und wo nicht? Nach den Ereignissen der letzten Monate stellt sich diese Frage umso mehr. Etwas schwammig ist auch Artikel 33 Absatz 2, wo es um die Haftung und die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Drittverwahrungsstelle sowie um deren dauerhafte Überwachung geht. Auch dies dürfte, wenn es zu Verlusten kommt, zu einem Streitpunkt werden. Ich gebe allerdings zu, dass ich für diese beiden Bestimmungen auch keine bessere Lösung gefunden habe. Ich glaube, wir können damit leben, weil sie ja weitgehend der bisherigen Praxis entsprechen.

Was die Normensetzung für die Dispoaktien anbetrifft, haben wir zuerst damit geliebäugelt, im Rahmen der Änderungen bisherigen Rechts im Obligationenrecht - gemeint ist Artikel 685f - zumindest die Frist für die Eintragung zu regulieren. Ich bin letztlich aber zum Schluss gekommen, dass dieses Geschäft nicht der Ort ist, um diese Änderung des Obligationenrechts zu diskutieren. Wir werden das später bei der Revision des Obligationenrechts, d. h. des Aktienrechts, nochmals thematisieren.

Was den Antrag der Minderheit anbetrifft, so habe ich die gleiche Auffassung wie Herr Aeschbacher; es ist hier wirklich kein Casus Belli. Ob Sie jetzt ein separates Formular haben oder diese Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, spielt eigentlich keine Rolle. Ich würde höchstens sagen, dass wir uns aus Umweltschutzgründen das zusätzliche Formular sparen können. Wer heute ein Depot eröffnet, erhält ja immer zehn bis zwanzig Formulare. Ob Sie jetzt die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die zwanzig Formulare nicht durchlesen, kommt dann letztlich aufs Gleiche hinaus.

Wir sind also für Eintreten und schliessen uns bei Artikel 26 Absatz 3 dem Antrag der Mehrheit an.