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Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2008-09-29

Wortprotokoll

Zunächst möchte ich immerhin festhalten, dass es auch bei Gerichten nicht unüblich ist, Entscheide zunächst mündlich zu eröffnen und die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Dieses Vorgehen macht selbstverständlich eine darauffolgende formelle Eröffnung samt der detaillierten schriftlichen Begründung nicht überflüssig. Im Übrigen läuft auch die Beschwerdefrist erst ab diesem Zeitpunkt. In dem Fall, auf den Sie Bezug nehmen, wurden die Betroffenen durch die Comcom noch vor Beginn der Medienkonferenz mit einer kurzen Begründung persönlich informiert; sie sind also keineswegs überrumpelt worden und haben den Entscheid auch nicht über die Öffentlichkeit erfahren. Auf diese Weise wurden die Parteirechte vollumfänglich gewahrt. Gestützt darauf kann ich sagen, dass natürlich die anerkannten rechtsstaatlichen Grundsätze selbstverständlich auch für die Comcom gelten; auf die Verfahren vor der Comcom finden die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts Anwendung, insbesondere jene Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. Im Konfliktfall würde ja das Bundesverwaltungsgericht entscheiden und die Comcom korrigieren.