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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-29

Wortprotokoll

Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden werden Frauen und Mädchen, die begründete Furcht vor Genitalverstümmelung haben, als Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes anerkannt. Einzig eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Genitalverstümmelung ist gemäss ständiger schweizerischer Praxis grundsätzlich asylrelevant. Die Statistiken des BFM enthalten keine Zahlen zu Gesuchstellerinnen, die aus dem genannten Grund Asyl oder aber einen negativen Entscheid erhalten haben, da konkrete Asylgründe nicht erfasst werden. Das BFM schätzt jedoch, dass in den letzten Jahren etwa zehn Frauen oder Mädchen, hauptsächlich solchen aus Somalia, Guinea und Tschad, aufgrund einer begründeten Furcht vor einer Genitalverstümmelung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Die vereinzelten ablehnenden Entscheide wurden hauptsächlich wegen des Bestehens einer adäquaten Schutzmöglichkeit im Herkunftsland oder wegen Unglaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarlegung getroffen.

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