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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-29

Wortprotokoll

Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes stellt die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, des sogenannten Notbedarfs, in das Ermessen der Betreibungsbeamten. In der Praxis richtet sich der Beamte nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sowie allfälligen Weisungen oder Richtlinien der kantonalen Aufsichtsbehörden.

Wenn ich Sie richtig verstehe, Herr Nationalrat Zisyadis, bezieht sich Ihre Frage auf die Anmerkung am Ende der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000. Dort wird festgehalten, dass eine Änderung der in den Richtlinien festgehaltenen Ansätze erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 110 Punkten vorgesehen ist. Dieser massgebliche Indexstand ist aber bis heute nicht erreicht worden. Im Übrigen handelt es sich bei diesen Richtlinien um eine Veröffentlichung eines privatrechtlichen Vereins. Der Bundesrat war an der Ausarbeitung dieser Richtlinien nicht beteiligt und kann auch nicht unmittelbar veranlassen, dass diese revidiert werden.