Gilli Yvonne · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2008-09-30
Wortprotokoll
Die WBK hat sich an fünf Sitzungen ausführlich mit dem Entwurf zum Kulturförderungsgesetz und mit der Totalrevision des Pro-Helvetia-Gesetzes auseinandergesetzt. Mit der neuen Bundesverfassung, welche im Jahr 2000 in Kraft gesetzt wurde, erhielt die Schweiz zum ersten Mal in ihrer Geschichte einen Kulturartikel, Artikel 69, der die rechtliche Grundlage für das Kulturförderungsgesetz darstellt und dem Bund explizit die Kompetenz gibt, Einfluss auf die Unterstützung des künstlerischen und kulturellen Schaffens zu nehmen. Artikel 69 ist aber nicht der einzige Verfassungsartikel, der auf das Kulturschaffen Bezug nimmt; so machen z. B. auch die Artikel 18 und 21 zur Sprachen- respektive Kunstfreiheit oder die Artikel 71 und 78 zu Filmförderung und Heimatschutz Bemerkungen zur Kultur.
Der Bundesrat hat die beiden Gesetzentwürfe, das Kulturförderungsgesetz und die Totalrevision des Pro-Helvetia-Gesetzes, am 8. Juni 2007 verabschiedet. Das Kulturförderungsgesetz ist ein Rahmengesetz, das das strategische und politische Engagement des Bundes für die Kulturförderung im Sinne der Verfassung umfassend regeln soll. Das Gesetz über die Stiftung Pro Helvetia ergänzt das Kulturförderungsgesetz und definiert insbesondere die Rolle, die Aktivitäten und die Organisation der Stiftung. Das totalrevidierte Pro-Helvetia-Gesetz ist ein ergänzendes Gesetz für ein Spezialgebiet. Im Sinn der Einheit der Materie hat die Kommission vor der Detailberatung beschlossen, das Pro-Helvetia-Gesetz in das Kulturförderungsgesetz zu integrieren. Sie hat damit die Autonomie der Stiftung Pro Helvetia in keiner Art und Weise geschmälert.
In den Gesetzen sollen nicht alle Förderaktivitäten im Detail verankert werden. Das Kulturförderungsgesetz und die Totalrevision des Bundesgesetzes über die Stiftung Pro Helvetia haben folgende Zielsetzungen: Sie bedeuten die Umsetzung des Kulturartikels, Artikel 69 der Bundesverfassung. Sie konsolidieren und stärken das Kulturengagement des Bundes durch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage. Sie halten die Aufgaben der Bundesakteure, inklusive Pro Helvetia, fest. Sie legen die Steuerungselemente sowie Regeln, Kompetenzaufteilungen und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren, auch zwischen Privaten und dem Bund, fest.
Die Stärkung der Mitsprache des Parlamentes bei der Prioritätensetzung in der Kulturförderung über den Rahmenkredit, der mit der Kulturbotschaft über vier Jahre gewährt wird, ist ein wichtiges Element für den Einbezug des Parlamentes in diesem Bereich. Die Stellungnahme des Parlamentes wird institutionalisiert und ist erwünscht. Die Überprüfung der erzielten Wirkungen durch die Bereitstellung entsprechender statistischer Grundlagen ist ebenfalls Teil des Kulturförderungsgesetzes.
Die Botschaft zum Kulturförderungsgesetz hält klar fest, dass dessen Fördervorschriften generell zu keiner Kostensteigerung führen sollen; vergleiche Seite 4826 der Botschaft. Dies hat auch Herr Bundesrat Couchepin in der Eintretensdebatte in der Kommission nochmals bestätigt. [PAGE 1394] Bereits in der Übersicht der Botschaft auf Seite 4820 ist festgehalten, dass der vom Bundesrat vorgelegte Entwurf weitgehend kostenneutral ausgestaltet ist. Nun werden die von der Kommission beantragten Änderungen diesbezüglich nochmals zu Diskussionen Anlass geben. Es ist deshalb wichtig, sich vor Augen zu halten, dass Sie mit dem Kulturförderungsgesetz, mit oder ohne einverleibte Pro Helvetia, nicht gleichzeitig das Kulturbudget verabschieden.
Die Finanzierung und die damit verbundene Steuerung der Kulturpolitik regelt Artikel 24 des Gesetzes. Es ist Ihre Kompetenz, d. h. die Kompetenz der Bundesversammlung, alle vier Jahre den Finanzrahmen zu bewilligen, den Sie für die Kulturförderung zu setzen bereit sind. Dazu legt Ihnen der Bundesrat zu gegebener Zeit eine Botschaft vor.
Für die Kantonsregierungen haben das Kulturförderungsgesetz und das Pro-Helvetia-Gesetz eine beachtliche Bedeutung, nicht zuletzt, da das Kulturbudget aller Kantone viermal grösser ist als jenes des Bundes und mit demjenigen der Kulturstädte praktisch gleichzieht. Die letzten Zahlen datieren von 2002, weil das Bundesamt für Statistik im Bereich Kultur keine Statistik mehr führt. Die Budgets betragen ungefähr 823 Millionen Franken in den Haushalten der Kantone, 873 Millionen Franken in den Haushalten der Gemeinden und ungefähr 200 Millionen Franken im Haushalt des Bundes. Sage und schreibe 22 Prozent der in der Schweiz gewährten Unterstützungsbeiträge an die Kultur stammen von privaten Geldgebern. Neben den Ausgaben gilt es zu beachten, dass das Kulturschaffen in unserem Land eine Wertschöpfung in mindestens dreistelliger Millionenhöhe generiert.
In der Kommission wurde die Eintretensdebatte sehr ausführlich geführt, und es wurden Hearings mit verschiedensten Kulturvertretern und Kulturvertreterinnen, aber auch mit den Entscheidungsträgern von Kantonen und Städten und mit Pro Helvetia geführt. In diesem Rahmen konnten die sensiblen Bereiche des Kulturförderungsgesetzes und des totalrevidierten Pro-Helvetia-Gesetzes bereits diskutiert werden.
Zu den sensiblen Bereichen, deren Bewältigung in der politischen Diskussion wesentlich zum Erfolg dieser Gesetzentwürfe beitragen, gehört die Subsidiarität, welche als eine aktive Subsidiarität verstanden wird; dazu gehören die "Leuchttürme", die insbesondere von der Erziehungsdirektorenkonferenz und der Konferenz der Schweizer Städte für Kulturfragen gewünscht werden; dazu gehört die Schaffung des Kulturrates als Expertengremium für das Bundesamt für Kultur. Dazu gehört auch die Autonomie der Pro Helvetia, die auf keiner Seite umstritten war; und dazu gehört die Verbesserung der sozialen Sicherheit der Kunst- und Kulturschaffenden.
Die Kommission verwarf einen Nichteintretensantrag auf beide Gesetze und einen Eventualantrag auf Rückweisung mit 13 Nein zu 7 Ja. Die Wertung hinsichtlich des Eintretens auf diese Gesetze war grossmehrheitlich positiv; vonseiten der Hearingteilnehmer war sie unbestritten positiv.