Engelberger Eduard · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-12-13
Wortprotokoll
Die Sicherheitspolitische Kommission hat an ihrer Sitzung vom 24. November 2000 die Parlamentarische Initiative Polla eingehend beraten. Gemäss der Initiative sollen die Menschenrechte - ergänzt durch die Kinderrechte - im Kriegsmaterialgesetz und nicht nur in der entsprechenden Verordnung festgelegt werden, wie die Antragstellerin betonte.
Im geltenden Kriegsmaterialgesetz (KMG) sind die Grundsätze der Bewilligungsvoraussetzungen für Auslandgeschäfte in den Artikeln 22 bis 24 geregelt. Artikel 22 lautet, dass Herstellung, Vermittlung, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland nur dann bewilligt werden können, wenn sie dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik entsprechen. Die Bewilligungskriterien jedoch sind in der Kriegsmaterialverordnung (KMV) geregelt, und zwar sehr umfassend in Artikel 5 Buchstaben a bis e. So lautet Buchstabe b, dass die Situation im Innern des Bestimmungslandes zu berücksichtigen sei, namentlich bezüglich der Respektierung der Menschenrechte. Die Diskussion um die Definition und Festlegung der Grundsätze und der Bewilligungskriterien und deren Platzierung im Gesetz oder in der Verordnung bildete eines der Kernelemente der Revision des KMG, wie das Frau Haering auch sagte. Damals, am 13. Dezember 1996, entschied sich der Nationalrat, die Grundsätze ins Gesetz aufzunehmen. Der Nationalrat entschied sich weiter mit 113 zu 50 Stimmen ganz [PAGE 1542] eindeutig für die Aufführung der Bewilligungskriterien in der Verordnung. Dem haben sich dann auch Bundesrat und Ständerat angeschlossen, vor allem deshalb, weil man dem Bundesrat die Handlungsfreiheit zukommen lassen wollte, in eigener Kompetenz zu reagieren und die Kriterien je nach politischer und wirtschaftlicher Ausgangslage zu ändern, d. h. zu verschärfen oder unter Umständen auch zu lockern. Das Gesetz wurde dann als Gegenentwurf zur Volksinitiative "für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr" dem Volk am 8. Juni 1997 unterbreitet; das Gesetz wurde vom Volk angenommen und die Initiative massiv verworfen.
Bei der Vorprüfung der Parlamentarischen Initiative Polla konzentrierte sich die Kommission im Besonderen auf zwei Punkte:
1. Auf materieller Ebene stellte sich die Frage, ob die Kinderrechte explizit zu erwähnen seien.
2. Auf formeller Ebene ging es darum, wo diese Rechte gegebenenfalls erwähnt werden sollten. Was den materiellen Aspekt betrifft, fragte sich die SiK des Nationalrates, ob die Kinderrechte bereits im weiter gefassten Begriff der Menschenrechte inbegriffen seien. Da sich diese Frage nicht eindeutig beantworten lässt, sollen die Kinderrechte nach der Meinung der Kommissionsmehrheit in der Verordnung ausdrücklich unter den Bewilligungskriterien erwähnt werden.
Die Achtung der Menschenrechte gilt zu Recht als wichtiges Kriterium unserer Politik betreffend die Kontrolle der Kriegsmaterialausfuhr; von gleicher Bedeutung soll damit auch die Einhaltung der Kinderrechte sein.
Deshalb hat die grosse Mehrheit der Kommission - mit 14 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung - dem Kommissionspostulat zugestimmt, in welchem der Bundesrat aufgefordert wird, die Einhaltung der Kinderrechte in Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung im Anschluss an die Menschenrechte ausdrücklich als Bewilligungskriterium zu erwähnen. Damit war auch die Frage der formellen Ebene beantwortet, denn nach der Meinung der Kommissionsmehrheit gehört die Erwähnung der Kinderrechte nicht in das Kriegsmaterialgesetz, sondern eben in die Kriegsmaterialverordnung.
Obschon die Einhaltung der Menschen- und Kinderrechte als Kriterium für die Beurteilung von Gesuchen zur Kriegsmaterialausfuhr grosses Gewicht hat, sind auch die anderen in Artikel 5 KMV genannten Kriterien von Bedeutung: die Erhaltung des Friedens, die internationale Sicherheit, die regionale Stabilität, die Bestrebungen der Schweiz in der Entwicklungszusammenarbeit, das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft und hinsichtlich des Völkerrechtes sowie die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen. Es schien deshalb von der Gesetzessystematik her nicht angebracht, ein bestimmtes Bewilligungskriterium im KMG und nicht in der Verordnung festzuschreiben.
Zudem kam die Mehrheit der Kommission auf materieller Ebene zum Schluss, dass kein Notstand und kein Handlungsbedarf bestehe, um eine Umplatzierung in das Kriegsmaterialgesetz vorzunehmen.
Die Mehrheit der Kommission stellte ohne Zweifel fest, dass sich die Bewilligungsbehörden und der Bundesrat konsequent und strikte an Gesetz und Verordnung halten und dass die bisherige Praxis keine Zweifel offen lässt, dass Missbräuche im Bereich der Menschen- und Kinderrechte auf jeden Fall ausgeschlossen werden können.
Aktenkundig ist, dass noch nie in ein Bestimmungsland geliefert wurde, wo die Menschenrechte verletzt werden und wo es auch Kindersoldaten gibt.
So erklärte die Verwaltung bei der Anhörung in der Kommission zuhanden des Protokolls, es spiele ihr keine Rolle, ob die Bestimmung in der Verordnung oder im Gesetz stehe, denn sie habe sich vorbehaltlos an die gesamte Gesetzgebung zu halten und der Bundesrat selber sehe wohl keine Veranlassung, seine eigene Verordnung zu umgehen.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission - der Entscheid fiel mit 12 zu 10 Stimmen -, der Initiative keine Folge zu geben und dem Kommissionspostulat zuzustimmen.
Eine Kommissionsminderheit schliesst sich den Argumenten der Initiantin an und beantragt, der Parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Insbesondere müsste der Einhaltung der Menschen- und Kinderrechte mehr Gewicht gegeben werden. So wäre die Erwähnung im Kriegsmaterialgesetz ein starker symbolischer Akt und würde Zeugnis einer beispielhaften Politik auf diesem Gebiet.
Ich komme zur Motion der Kommissionsminderheit (00.3613), die verlangt, dass sämtliche Bewilligungskriterien aus Artikel 5 KMV ins KMG übertragen werden. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass es keinen Anlass gibt, auf den vor vier Jahren - nach eingehender Diskussion - gefassten Grundsatzentscheid im Nationalrat zurückzukommen, die Rahmenbedingungen ins KMG und die Bewilligungskriterien in die KMV aufzunehmen. Die Praxis hat gezeigt, dass der seinerzeitige Entscheid sinnvoll war und keine Umsetzungsprobleme mit sich gebracht hat. Die Bewilligungskriterien in der Verordnung zu belassen heisst auch, dem Bundesrat mehr Spielraum einzuräumen.
Bei diesem Antrag kann man dann nicht mehr sagen, wie es Frau Polla mit ihrem Antrag für die Kinderrechte zu Recht in Punkt 4 erwägt, sie wolle die Rüstungsindustrie nicht beeinträchtigen.
Die Kommission lehnt die Motion der Minderheit mit 12 zu 10 Stimmen ab.
Ich bitte Sie, zusammenfassend nochmals im Namen der Mehrheit der Kommission, der Parlamentarischen Initiative Polla keine Folge zu geben, die Motion der Minderheit (Haering) abzulehnen und dem Kommissionspostulat zuzustimmen.