Lexipedia

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-10-02

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Minderheit Thanei abzulehnen.

Nach dem bundesrätlichen Entwurf erfolgt die ärztliche Abklärung über das Vorliegen eines Patiententestaments anhand der Versichertenkarte, sofern der behandelnde Arzt nicht direkt vom Patienten oder von dessen Vertrauensperson über das Vorliegen einer Patientenverfügung orientiert worden ist bzw. orientiert wird. Der betroffene Patient bzw. die betroffene Patientin hat also selbstverständlich immer die Möglichkeit, den Arzt direkt zu orientieren.

Die Minderheit Ihrer Kommission will die Formulierung "anhand der Versichertenkarte" streichen, in der Meinung, die Abklärung dürfe sich nicht auf die Versichertenkarte beschränken. Der Patient müsse seine Selbstbestimmung beispielsweise auch wahrnehmen können, indem er die Angehörigen oder den Hausarzt über das Vorliegen einer Patientenverfügung orientiere; es sei dann Aufgabe des Arztes, bei allen in Betracht fallenden Personen nachzuforschen.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Sobald die Versichertenkarte eingeführt sein wird, wird es in der Bevölkerung schnell bekannt sein, dass man darauf die Patientenverfügung eintragen kann. Wenn die Ärzteschaft genau weiss, wo sie auf jeden Fall nachfragen muss, ist der Patient besser geschützt als mit unbestimmten ärztlichen Abklärungspflichten im Sinne der Kommissionsminderheit. Es kann nämlich [PAGE 1519] sehr schwierig sein, den Kreis der Angehörigen zu umschreiben und diese Ansprechpersonen dann auch zu finden. Es geht letztendlich um die Sicherheit der Patientin und des Patienten; es geht nicht um eine unverhältnismässige Einschränkung der Abklärungspflicht des Arztes, wie hier gesagt wurde.

Ich bitte Sie, im Sinne der Sicherheit der Patientin und des Patienten den Antrag der Minderheit Thanei abzulehnen.