Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-10-02
Wortprotokoll
Grundsätzlich ist der Vorsorgeauftrag ein Auftrag nach Obligationenrecht. Wenn ich "grundsätzlich" sage, schliesst dies nicht aus, dass er sich in wichtigen Punkten davon unterscheidet. Ein Auftrag nach OR kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden. Beim Vorsorgeauftrag ist diese Möglichkeit spätestens bei Eintreten des Falles, für den er errichtet wurde, d. h. bei Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers, nicht mehr vorhanden. Aus diesem Grunde braucht es besondere Schutzmassnahmen zugunsten der urteilsunfähigen Person.
Die Vorlage sieht verschiedene Schutzmassnahmen vor. Eine davon ist in Artikel 368 geregelt. Dieser Artikel regelt den Fall, in dem die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht gewahrt werden. Die bundesrätliche Lösung, welcher der Ständerat und die Kommissionsmehrheit zustimmen, sieht eine Stufenfolge von Massnahmen vor: Es können Weisungen erteilt werden, es können Rechnungslegung und Berichterstattung verlangt werden, nötigenfalls kann der Vorsorgebeauftragte abgesetzt werden. Eine Minderheit beantragt bei diesem Artikel eine neue Formulierung, welche sich näher an die Regelung des Auftrags im OR anlehnt. Die Mehrheit will dies nicht, zumal es sich beim Vorsorgeauftrag eben gerade nicht um einen normalen Auftrag handelt. Zudem müsste bei der Formulierung der Kommissionsminderheit eine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden, damit der Auftrag entzogen werden könnte. Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit ist diese Hürde zu hoch. Es kann in vielen Fällen Sinn machen, dieses Eintreten einer Sorgfaltspflichtverletzung mit milderen Massnahmen wie Weisungen zu vermeiden.
Der Entwurf des Bundesrates ist flexibler und erlaubt angepasstere Lösungen, insbesondere erlaubt er ein Eingreifen, bevor Schaden entstanden ist. Dies ist sicher im Interesse der urteilsunfähigen, besonders schützenswerten Person und im Interesse eines verhältnismässigen Handelns.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen - der Entscheid fiel mit 16 zu 7 Stimmen -, den Minderheitsantrag abzulehnen.