Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-15
Wortprotokoll
Die Minderheit ist der Überzeugung, dass diese Bestimmung unnötig ist. Sie weckt falsche Erwartungen, indem Kantone und Gemeinden in den Glauben versetzt werden, dass sie prioritär zu berücksichtigen seien, wenn militärische Immobilien nicht mehr benötigt werden. Das trifft in wichtigen Bereichen - der Berichterstatter hat bereits darauf hingewiesen - aber nicht zu, beispielsweise wenn es um eine landwirtschaftliche Liegenschaft geht, die dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt ist. Wenn es um ein landwirtschaftliches Gewerbe oder um ein Grundstück geht, das militärisch genutzt wurde und nicht mehr für militärische Zwecke benötigt wird, hat nicht der Kanton oder die Gemeinde ein Vorkaufsrecht, sondern, gemäss Artikel 47 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, der Pächter. Im Wissen um solche Tatsachen müssen wir auf unklare Gesetzesbestimmungen verzichten. Der Berichterstatter musste jetzt bereits eine Erklärung abgeben, wann diese Bestimmung nicht gelten soll.
Ich weise noch darauf hin, dass diese Bestimmung auf eine Ungerechtigkeit hinausläuft: Es ist mit dieser Bestimmung z. B. nicht mehr möglich, dass eine durch den Bund für militärische Zwecke enteignete Liegenschaft, die der Bund nicht mehr für militärische Zwecke benötigt, vom ehemaligen Eigentümer zurückgekauft wird. Das ist unbefriedigend.
Der Antrag der Mehrheit vermag in einem weiteren Punkt nicht zu befriedigen: Mit einer solchen Lösung wäre der Bund bei einem Verkauf ausgeschlossen, da nur die Kantone und die Gemeinden erwähnt sind. Dabei könnte es durchaus eintreffen, dass der Bund, d. h. ein anderes Departement als das VBS, Verwendung für ein solches Grundstück hätte und an einem Kauf interessiert wäre.
Nochmals: Es ist eine unnötige bzw. unvollständige Bestimmung. Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.