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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16

Wortprotokoll

Wir haben heute Morgen drei Vorlagen zu behandeln, nämlich erstens die Änderungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unter dem Titel "Strukturreform", zweitens die Änderungen des BVG mit dem Ziel, Massnahmen zu beschliessen, welche die Beteiligung älterer Mitarbeiter am Arbeitsmarkt erleichtern, und drittens die Abschreibung der aus der Publica-Vorlage herausgetrennten Vorlage 05.073 für ein Bundesgesetz über die Offenlegungspflicht. Für die Begründung der drei Vorlagen verweise ich einmal auf die Botschaft des Bundesrates; ferner werde ich in Zusammenhang mit verschiedenen Bestimmungen noch ergänzende Bemerkungen machen.

Die Kommission hat die Vorlage zur Strukturreform einstimmig mit 12 zu 0 Stimmen und die Vorlage für die erleichterte Arbeitsmarktbeteiligung mit 10 zu 0 Stimmen, also ebenfalls ohne Gegenstimmen, verabschiedet. Zu keiner gegenteiligen Meinung Anlass gab auch der Antrag auf Abschreibung der vom Publica-Gesetz abgetrennten Vorlage in Sachen Erlass zusätzlicher Offenlegungspflichten. Einleitend sei noch Folgendes bemerkt: Im Wesentlichen will die Vorlage zur Strukturreform erstens eine klare Abgrenzung der Aufgaben und der Haftung der verschiedenen Akteure, zweitens eine Stärkung der direkten Aufsicht durch deren Kantonalisierung und Regionalisierung, drittens die Schaffung einer eidgenössischen Oberaufsichtskommission, die unabhängig und weisungsungebunden arbeiten soll, und viertens eine Verbesserung bzw. Klarstellung von Governance-Bestimmungen.

Die Kommission hat die Aufgaben und die Verantwortung des obersten Leitungsorgans der Pensionskasse, der Revisionsstelle, des Experten oder Aktuars für berufliche Vorsorge und der neu zu schaffenden Oberaufsicht recht lange und eingehend diskutiert. Wichtig war für die Kommission, dass die Verantwortlichkeitsbereiche der verschiedenen Akteure klar bleiben und die Revisionsstelle nicht mit der Prüfung der materiellen Richtigkeit und der Angemessenheit der von den obersten Organen der Pensionskasse gefällten Entscheide betraut wird. Sowohl die Direktbetroffenen wie auch der Staat und die Öffentlichkeit haben ein gemeinsames Interesse daran, dass sich die Revisionsstelle auf ihren eigentlichen Auftrag konzentriert, nämlich auf die Prüfung der Rechtmässigkeit von Jahresrechnung, Geschäftsführung und Vermögensanlage. Die Revisionsstelle darf sich nach Auffassung der Kommission nicht in die operative Führung einmischen und beispielsweise im Einzelfall für die Vorsorgeeinrichtung bzw. dessen oberstes Organ von sich aus festlegen, was als eine angemessene Interessenvertretung und Anlagepolitik zu gelten hat.

Mit der zweiten Vorlage, die in dieser Strukturreform enthalten ist, sollen Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung von älteren Arbeitnehmern ergriffen werden. So wird denn die Möglichkeit zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes bei Lohnreduktionen vor dem Rentenalter geschaffen, und zwar bei Lohnreduktionen um höchstens einen Drittel, und dies ab dem Altersjahr 58. Es besteht dabei keine Pflicht des Arbeitgebers, Beiträge für diese Weiterversicherung zu leisten. Vorteil dieser Regelung ist, dass der Versicherte mit eigenen erhöhten Beiträgen die Reduktion der Vorsorgeleistung auffangen kann. Ebenfalls sollen Arbeitnehmer, die über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeiten, weiterversichert werden und diesfalls mit zusätzlichen Beiträgen an die berufliche Vorsorge die späteren Leistungen verbessern können.

Zielsetzung dieser Massnahmen ist es einmal, für jene Personen Anreize zu schaffen, die die Möglichkeit haben, ihre Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter der AHV hinaus weiterzuführen. Sodann geht es auch um die Koordination mit Massnahmen der 11. AHV-Revision und der Säule 3a. Wenn ich von der 11. AHV-Revision spreche, so denke ich hier an die Einführung des Vorbezugs und auch an den Aufschub der Altersleistungen.

Der Entwurf des Bundesrates zugunsten älterer Arbeitnehmer gibt denn auch zahlreichen Vorstössen in beiden Räten Folge. Ein Aufschub der Vorlage, wir haben auch das diskutiert, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 11. AHV-Revision, mit deren Behandlung wir im Oktober beginnen werden, hat sich als nicht wünschbar und nicht notwendig erwiesen. Die Kommission hat sich über allfällige Koordinationsprobleme orientieren lassen und festgestellt, dass diese mit Blick auf die AHV lösbar sind oder nicht bestehen.

Wichtig ist abschliessend die Feststellung, dass die Vorlage die Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer zum Ziel hat und nicht primär auf einen frühzeitigen Rückzug aus der Arbeitswelt abzielt. Dies die einleitenden Bemerkungen. Ich lade Sie im Namen der Kommission ein, auf die Vorlage einzutreten.

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