Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-16
Wortprotokoll
Was mich hier bewegt, ist die Tatsache, dass der Bundesrat die Mitglieder dieser Kommission einsetzt, das BSV das Sekretariat dieser Kommission führt, letztlich aber die Vorsorgeeinrichtung die Kosten dafür tragen muss. Das BSV führt das Sekretariat zwar nur administrativ, trotzdem könnte man auch noch die Frage stellen, wie abhängig oder unabhängig die ganze Sache ist. Aber lassen wir das!
Man kann natürlich sagen, die Vorsorgeeinrichtungen sparen auf der einen Seite Kosten, weil auf der anderen Seite neue Kosten für die Finanzierung der Oberaufsicht anfallen. Es ist aber zu befürchten, dass nur neue Kosten entstehen. Eine Entlastung sehe ich in der ganzen Geschichte nicht. In der Botschaft haben Sie eindrücklich dargestellt, dass für die Oberaufsicht Kosten entstehen. Ich habe die Stelle schon beim Eintreten zitiert. Es wird dann einfach gesagt: Ja, geteilt durch 2900 Vorsorgeeinrichtungen macht das dann nicht mehr viel aus. Aber ich bin der Meinung, dass wir Sorge zu diesen Kosten tragen und sorgfältig legiferieren müssen.
Wer diese Kosten zu tragen hat, ist ebenfalls klar. Gemäss Artikel 64c wird die Aufsichtsabgabe bei der Aufsichtsbehörde erhoben, die diese Kosten direkt oder indirekt an die Vorsorgeeinrichtungen weitergeben wird. Dass sich eine Oberaufsicht grundsätzlich finanzieren muss, das steht für mich ausser Frage. Das ist nicht das Problem. Den Vorschlag aber, wie er jetzt hier im Gesetz steht, wie diese Finanzierung geschehen soll, den muss man schon noch etwas genauer ansehen. Es kann nach meiner Auffassung nämlich nicht angehen, dass eine Behörde von einer variablen Grösse - und ich meine mit der "variablen Grösse" Deckungskapital gleich vorhandenes Alterskapital - profitiert, obwohl diese variable Grösse Deckungskapital überhaupt nichts mit dem Aufwand der Behörde zu tun hat, damit gar nichts zu tun hat. Für eine Grundabgabe - und es geht ja in Absatz 1 Buchstabe a um die jährliche Aufsichtsabgabe, die dann in Absatz 2 genau umschrieben ist - ist mir diese Variable ein Dorn im Auge.
Man finanziert die ganze Geschichte ja mit einer Grundabgabe, das ist die jährliche Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 Buchstabe a, und nach Buchstabe b durch das Verursacherprinzip. Das ist so weit auch richtig. Aber dass man dann die [PAGE 582] Grundabgabe, also die jährliche Aufsichtsabgabe, an das Deckungskapital knüpft, das kann doch nicht sein. Es nimmt mich wunder, wie das dann mit diesen Gebühren gehandhabt wird. Das Deckungskapital nimmt im Versicherungssystem automatisch zu. Im Jahre 2005 z. B. hat das Deckungskapital - ich habe mir diese Zahl noch einmal geben lassen - um 51 Milliarden Franken zugenommen. Wie wollen Sie dann in der Grundabgabe einen solchen Mechanismus aufbauen?
Das Entschädigungsmodell ist an und für sich richtig aufgebaut: Verursacherprinzip gemäss Buchstabe b, eine Grundabgabe gemäss Buchstabe a. Die Grundabgabe bemisst sich gemäss Absatz 2 nach der Zahl der Vorsorgeeinrichtungen, die in einem Kanton existieren, das ist an und für sich richtig. Aber dann muss man meiner Meinung nach noch eine Grösse dazunehmen. Eine stabile und korrekte Grösse zur Berechnung einer Grundabgabe ist eben die Anzahl der Versicherten. Ich beantrage Ihnen deshalb, einfach das Berechnungskriterium "Summe der Deckungskapitalien" herauszunehmen - es ist ein Fremdkörper hier und hat bei der Berechnung einer Grundabgabe nichts zu suchen - und die Höhe der Abgabe bei der Kontrolle an die Anzahl der Versicherten zu knüpfen. Das ist sachgerecht und wird der Finanzierung der Oberaufsicht gerecht.