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Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16

Wortprotokoll

Zuerst zu meiner Interessenbindung: Ich arbeite bei BDO Visura und bin dort Mitglied der Geschäftsleitung und Partner. Ich habe also auch beruflich mit solchen Fragestellungen zu tun. Ich war auch während zehn Jahren kommissarischer Verwalter einer in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Stiftung, war also Ersatz des Stiftungsrates.

Eine Vorbemerkung: Aus meiner Sicht ist es der Kommission ausserordentlich gut gelungen, die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung, der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge abzugrenzen. In der ursprünglichen Vorlage waren da noch einige Punkte zu klären. Mein Antrag versteht sich also als Präzisierung der Arbeit der Kommission, die aus meiner Sicht wirklich sehr gut gelungen ist.

Ich beantrage Ihnen, in Absatz 2 Litera n dieses Artikels den Zusatz einzufügen, dass das oberste Organ sich bei der periodischen Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung auch auf die Arbeit des Experten für berufliche Vorsorge stützen können soll. Ich bringe diesen Antrag speziell auch deshalb ein, weil ich festgestellt habe, dass dies in der Kommission offensichtlich auch ein Diskussionsthema war. Wir werden weiter hinten sehen, dass bei einem weiteren Artikel ein Minderheitsantrag vorliegt, der die genau gleiche Aufgabe dann auch noch dem Experten für berufliche Vorsorge zuweisen will. Ich bin der Auffassung - das steht hier auch ganz deutlich -, dass es eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des obersten Organs ist, im Normalfall eine solche Asset-Liability-Studie beizuziehen und sich diese Überlegungen zu machen. Damit wir dann bei der Frage, wer eigentlich was zu tun hat, nicht in einen Konflikt kommen, scheint es mir wichtig, dass das hier geregelt wird und dass diese Ergänzung vorgenommen wird, weil das Wissen des Experten sehr wichtig ist. Die Stiftung oder die Vorsorgeeinrichtung muss sich auf solches Expertenwissen stützen können.

Ich war auch sehr glücklich darüber, dass die Kommission die Bestimmung, die diese Aufgabe der Revisionsstelle zuweisen wollte, aus Artikel 52c Absatz 1 Litera c, Seite 12 unserer Fahne, gestrichen hat. Frau Forster hat darauf hingewiesen: Das ist wirklich nicht die Aufgabe der Revisionsstelle. Es ist aus meiner Sicht aber auch nicht die Aufgabe des Experten, sondern es ist wirklich so, wie es im vorliegenden Absatz 2 zum Ausdruck kommt: Es ist die ausdrückliche, abschliessende, unentziehbare, nichtdelegierbare Aufgabe des obersten Organs.

Mit meinem Antrag will ich also zur Klärung der Aufgaben dieses obersten Organs beitragen und auch sicherstellen, dass der Experte mit seinem Wissen bei der Beurteilung beigezogen wird. Es soll ein Gleichgewicht zwischen Vermögensanlage und Verpflichtungen geschaffen werden. Das kann aus meiner Sicht nur mit dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung erreicht werden. Der Experte für berufliche Vorsorge und allenfalls auch der Anlageexperte können das oberste Organ unterstützen, um sicherzustellen, dass Vermögensanlagen mit der Struktur und Entwicklung der Verpflichtungen, also des Versichertenbestandes, übereinstimmen. Wenn das eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des obersten Organs ist, dann ist es wichtig, wie ich gesagt habe, dass der Experte mit seinem Wissen beigezogen wird. Wenn wir später auf den Minderheitsantrag einsteigen würden, käme es in Bezug auf die Aufgaben und Kompetenzen des obersten Organs und des Experten für berufliche Vorsorge zu einem Konflikt; er wäre aufgrund dieser Formulierung programmiert. Es ist offensichtlich, dass sich das oberste Organ auf den Experten stützen muss.

Das sind meine Ausführungen zu meinem Antrag. Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.

Graber Konrad · Ständerat · 2008-09-16 | Lexipedia | Lexipedia