Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16
Wortprotokoll
Als Nichtkommissionsmitglied habe ich jetzt die verschiedenen Argumente gehört. Herr Kollege Frick, ich sehe natürlich einen Unterschied zwischen dem Antrag Ihrer Minderheit, den Sie angesprochen haben - unter Artikel 52e Absatz 1 Buchstabe abis geht es nach meiner Beurteilung um eine Prüfungspflicht des Experten -, und dem Antrag Graber Konrad zu Artikel 51a Absatz 2 Buchstabe n; dabei geht es meines Erachtens um eine Art Beratungstätigkeit des Experten. Ich sehe einen substanziellen Unterschied zwischen diesen beiden Punkten. Wenn ich die Botschaft auf Seite 5683 betrachte, sehe ich, dass dort eigentlich etwas ausgeführt wird, was Frau Kollegin Forster gesagt hat: Die Verantwortung liegt bei den Organen, aber sie können für die Wahrnehmung dieser Verantwortung diesen Experten für berufliche Vorsorge beiziehen. Aber es steht hier: "Je nach Grösse und Struktur der Vorsorgeeinrichtung ist dafür auch ein Anlagespezialist beizuziehen." Das ist allenfalls nicht deckungsgleich mit einem Experten für berufliche Vorsorge. Somit würde ich eigentlich gerne den Antrag Graber Konrad unterstützen, aber er engt für mich etwas zu stark ein.