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David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16

Wortprotokoll

Der Antrag Graber Konrad hat den Vorteil, dass er den Nachteil, den der Minderheitsantrag Frick zu Artikel 52e Absatz 1 Buchstabe abis hat, nämlich die Kompetenzvermischung, deutlich vermeidet. Ich möchte aber Kollege Graber doch noch anfragen, wie sein Antrag in der Praxis zu verstehen ist. Diese Überprüfung findet ja an jeder Sitzung statt. Es ist normal für den Stiftungsrat einer Pensionskasse, dass er bei einer Stiftung überprüft, ob die Anlagepolitik stimmt. Dann gibt es vielleicht periodisch grössere Überprüfungen, die man mit neuen Richtlinien ergänzt usw.

Ich verstehe den Antrag so, dass der Experte nicht bei allen Anlageentscheiden beigezogen werden muss. Und ich verstehe den Antrag auch so, dass der Stiftungsrat frei ist, auch andere Personen, die ihm sachgerecht erscheinen, vor allem natürlich Anlagespezialisten, beizuziehen, weil der Experte Aktuar, in der Regel Versicherungsmathematiker ist und von Anlagen nicht sehr viel versteht. Daher muss die Freiheit des Stiftungsrates darin bestehen, erstens dann einen Experten beizuziehen, wenn es verhältnismässig ist - insbesondere auch unter dem Kostenaspekt, denn diese Leute sind sehr teuer, und es kann nicht sein, dass man sie bei jedem Entscheid beizieht -, und zweitens auch andere Leute beizuziehen, die über die Anlageprodukte, die es gibt, zum Teil besser im Bild sind.

Wenn das so zu verstehen ist, nicht quasi als richtig zwingende Regel, sondern als Ordnungsvorschrift, dass das in der Regel zu machen ist, vor allem bei den periodisch grösseren Überprüfungen der Anlagestrategie, ist das für mich okay. Dann kann ich dem Antrag Graber Konrad auch folgen.