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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-16

Wortprotokoll

Was die Alterskonten anbelangt, hier folgender Nachtrag: Es gibt in der Schweiz wahrscheinlich zwischen 3 und 4 Millionen Alterskonten. Diese sollen weiterhin stichprobenartig als Teil der Jahresrechnung geprüft werden. Die Prüfungspflicht in Bezug auf die Alterskonten ergibt sich bereits aus Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a BVV 2. Die Kommission hat gewünscht, dass ich hier im Plenum sage, dass dieser Artikel 52c nicht bedeute, dass inskünftig jedes Alterskonto nachgeprüft werden müsse, sondern dass man auch weiterhin bloss eine stichprobenweise Überprüfung im Rahmen der Jahresrechnung wolle.

Bei Artikel 52c Absatz 1 Buchstabe b wollen wir keine Ausweitung der Kompetenzen der Revisionsgesellschaften. Buchstabe c wird in Artikel 52e Absatz 1 aufgenommen und kann deshalb hier gestrichen werden. Buchstabe d war bisher in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c BVV 2 geregelt. Es handelt sich nicht um eine inhaltlich neue materielle Aufgabe. Zu Buchstabe e: Heute wird nur die Verwendung von Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Artikel 68a BVG geregelt und entsprechend geprüft.