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Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-09-16

Wortprotokoll

Bei diesem Minderheitsantrag geht es meines Erachtens um einen äusserst zentralen Punkt bei der Aufsicht über die berufliche Vorsorge bzw. bei der Aufsicht über die darin angesammelten Kapitalien und demzufolge über die Kontrolle einer Teilkongruenz der Anlagendeckung. Ich bin der Ansicht, dass gerade auch diese Aufsichtstätigkeit unbedingt in den Aufgabenkreis des Experten für berufliche Vorsorge gehören muss. Dabei geht es nicht primär um eine Bonitätskontrolle der Art des angelegten Vermögens, sondern insbesondere darum, ob die Kapitalanlagen auch in zeitlicher Hinsicht zu genügen vermögen, um die anwartschaftlichen Ansprüche der Versicherten erfüllen zu können. Das ist meines Erachtens ein zentraler Punkt für die Entrichtung der künftigen Renten. Sollte dies allenfalls nicht der Fall sein, so ist es bereits heute die Pflicht des Pensionskassenexperten, die Vorsorgeeinrichtungen auf allfällige Mängel gemäss den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels hinzuweisen und den verantwortlichen Organen entsprechende Vorschläge zur Sanierung zu unterbreiten und diese Vorschläge auch zu kontrollieren und zu begleiten.

In Artikel 52a Absatz 3 Litera a wurde ja unter anderem festgehalten, dass es in den Aufgabenbereich des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge gehört, periodisch zu prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann. Es liegt meines Erachtens deshalb in einer gewissen Logik, dass er nicht nur rechtliche oder mathematische Obliegenheiten kontrolliert, sondern auch die Frage, ob die Anlagetätigkeit auf die mittel- und langfristige Übereinstimmung der Vermögensanlage mit den Verpflichtungen ausgerichtet ist. Es ist also von relativ grosser Bedeutung, ob die zeitliche Kongruenz dieser Deckung auch eingehalten werden kann und eingehalten wird.

Ich möchte Sie deshalb bitten, auch unter diesem Aspekt der Verantwortung des Pensionskassenexperten, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.