Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-17
Wortprotokoll
Es ist Ihnen bekannt, dass ich als Nichtkommissionsmitglied im Rat bereits verschiedentlich zur Teilrevision des KVG Stellung bezogen habe. Nach dem Antrag auf Streichung von Absatz 3, mit dem die SGK keine Lösung zur Bereinigung der Differenz mit dem Nationalrat anbietet, fühle ich mich nun herausgefordert, erneut Stellung zu nehmen. Denn mit diesem Antrag stellt die SGK den erklärten Willen beider Kammern infrage, die wichtigsten Rahmenbedingungen für die Kassenzulassung der Arzneimittel auf Gesetzesstufe festzulegen, was ich juristisch als notwendig erachte.
Welche Konsequenzen hätte nun der Antrag der SGK? Absatz 3 des neuen Artikels 52a1 ist Teil des in Nationalrat und Ständerat erklärten Willens, die wichtigsten Rahmenbedingungen für die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste sowie ihre spätere regelmässige Überprüfung von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe zu heben. Die von Nationalrat und Ständerat geforderte Verankerung der Eckwerte der Spezialitätenliste-Rahmenbedingungen auf Gesetzesstufe, insbesondere im KVG, schafft Rechtssicherheit. Sie bestimmt den Spielraum für Detailregelungen auf der Verordnungsstufe. Diese Eckwerte müssen ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Sie haben aus Folgendem zu bestehen: Die Zulassung von Swissmedic muss erfolgt sein, und zwar muss sie im KVG geregelt sein. Die KVG-Kriterien "zweckmässig" und "wirtschaftlich" müssen erfüllt sein, das muss ebenfalls im KVG enthalten sein. Die Streichung aus der Spezialitätenliste muss erfolgen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Von mir ist nun neu beantragt, dass im Gesetz auch geregelt sein soll, dass die Arzneimittel im wirtschaftlichen Sinne als preisgünstig gelten, wenn sie die indizierte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellem Aufwand gewährleisten. Bezüglich der Originalpräparate schlage ich ebenfalls eine Aufnahme in das Gesetz vor, habe dort aber eine Formulierung gewählt, die von jener des Nationalrates abweicht. Sie lautet: "Bei Originalpräparaten wird der therapeutische Mehrwert angemessen berücksichtigt." Ich lege Wert auf die Feststellung, dass diese Formulierung nicht meinem Kopf entsprang, sondern bereits einem Antrag im Nationalrat zugrunde lag, dem Antrag einer Minderheit Humbel Näf. Nach der bisherigen Fassung des Gesetzes wäre dann klar geregelt, was der Bundesrat zu regeln hat, nämlich die Anforderungen an die erstmalige Beurteilung der Spezialitätenliste Arzneimittel und ihre regelmässige dreijährliche Überprüfung, die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, wenn der Indikationsbereich der Arzneimittel erweitert wird, und den Beizug klinischer Daten von Spitälern und betroffenen Institutionen.
Dass diese drei letzten Belange vom Bundesrat auf Verordnungsstufe geregelt werden, ist richtig. Würde nun aber, wie es Ihre Kommission vorschlägt, Absatz 3 gestrichen, so würde damit aus den auf Gesetzesstufe zu verankernden und bereits bewährten Eckwerten ein wesentlicher Baustein herausgebrochen. Der Begriff "Wirtschaftlichkeit", der in [PAGE 591] Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 zu regeln wäre, würde nicht mehr definiert. Zudem würde der bisherige, auf Verordnungsstufe geregelte Begriff "Innovationszuschlag" nicht mehr neu definiert. Für die künftige Regelung in der Verordnung wäre unklar, ob die seit Jahren auf dieser Stufe geltenden analogen Regelungen noch fortbestehen sollen. Dies würde zu Interpretationsspielräumen und Rechtsunsicherheiten führen.
Damit beantrage ich Ihnen, dem bereits im Nationalrat behandelten Kompromissantrag zuzustimmen. Dieser erreichte im Nationalrat einen hohen Anteil von 76 Jastimmen, dies gegenüber 102 ablehnenden Stimmen. Der Antrag trägt auch den in unserem Rat geäusserten Bedenken Rechnung. Ich zitiere dazu - was ich im befürwortenden Sinn eher selten tue - Kollegin Simonetta Sommaruga: "Jedes Medikament, das einen therapeutischen Mehrwert erbringt - selbstverständlich aufgrund von Forschung und Entwicklung -, hat dann auch einen entsprechend höheren Preis." Diese Formulierung ist im Antrag teilweise wörtlich enthalten.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen und damit dem Nationalrat ein Zeichen zu geben, dass wir im Ständerat bereit sind, einen Schritt in Richtung Kompromiss zu machen. Das ist eine Voraussetzung dafür, dass eine erfolgreiche Einigungsverhandlung stattfinden kann.