Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2008-09-22
Wortprotokoll
Dieser Artikel lief in unserer Kommission unter dem Begriff Tourismusartikel. Dieser Artikel regelt den Grundsatz der Abgeltung der ungedeckten Kosten des regionalen Personenverkehrs durch Bund und Kantone.
Der Nationalrat hat nun mit 91 zu 81 Stimmen eine Ausweitung vorgenommen, wonach Abgeltungen auch an beispielhafte Transportleistungen gehen können, wenn sie Teil des Destinationsmanagements sind und zur Erhöhung der touristischen Wertschöpfung sowie zur Reduktion der Schadstoffemissionen beitragen. Die grosse Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen, bei aller Sympathie für das Berg- und Tourismusgebiet, diese hier doch etwas wesensfremd daherkommende Ergänzung zu streichen. Der Nationalrat hat uns zwar gebeten, eine bessere Formulierung, aber mit der gleichen Zielsetzung zu suchen. In der Kommission sind wir nach eingehender Diskussion zum Schluss gekommen, dass das Geld, das wir hier verwenden, letztlich im Regionalverkehr dann fehlen würde, dort also, wo es gilt, Personen in ihre Dörfer und an ihre Arbeits- und Ausbildungsplätze zu fahren. Zwar kann man argumentieren, Kantone und Bund müssten den Verkehr gemeinsam bestellen, damit es zu einer Abgeltung kommt, und wenn die eine Seite nicht wolle, dann gebe es auch kein Geld, ausser die andere Seite würde es vollumfänglich bezahlen. Hier sieht die Kommissionsmehrheit jedoch die Problematik, dass in der Folge die in dieser Sache federführenden Kantone mit Forderungen kommen könnten, die den Bund unter Druck setzen würden, die ohnehin schon sehr knappen Mittel noch breiter zu verteilen. Denken wir daran: Wir würden keine neuen Mittel generieren, wir würden bloss die bestehenden noch breiter verteilen.
Die Kommission ist der Meinung, dass solche Projekte nicht über die Mittel der Abgeltung, sondern - wenn schon - über die Tourismusförderung oder die Regionalpolitik finanziert werden müssten. Mit 8 zu 1 Stimmen bitten wir Sie, dem Bundesrat zuzustimmen und diese Ausweitung der Abgeltung abzulehnen.